Geschäftsführung ohne Auftrag

Definition/Übersicht, Anspruch auf Aufwendungsersatz, §§ 670, 683, 677 BGB

Anspruch auf Aufwendungsersatz, §§ 670, 683, 677 BGB: Rechtfertigung: im Interesse

  • die Geschäftsführung muss zunächst im Interesse des Geschäftsherrn liegen 
  • dies ist dann der Fall, wenn die Geschäftsführung im Zeitpunkt der Übernahme objektiv nützlich ist 
    • gemäß § 683 S.1 BGB ist nicht auf die Geschäftsführung als solche, sondern auf die "Übernahme der Geschäftsführung" abzustellen

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