Geschäftsführung ohne Auftrag

Definition/Übersicht, Anspruch auf Aufwendungsersatz, §§ 670, 683, 677 BGB

Anspruch auf Aufwendungsersatz, §§ 670, 683, 677 BGB: Rechtfertigung: und Willen 

  • zusätzlich muss die Geschäftsführung im wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn liegen
    • in erster Linie ist maßgeblich der wirklich geäußerte Wille, ausdrücklich oder konkludent, wobei dem Geschäftsführer dieser Wille nicht notwendig bekannt sei muss 
      • fallen ausnahmsweise Interesse und wirklicher (aber unvernünftiger) Wille auseinander, so geht nach hM entgegen dem Wortlaut des § 683 S.1 BGB ("und") der interessenwidrige Wille vor, denn Zweck der GoA ist nicht, andere vor den Folgen eines interessenwidrigen Willens zu bewahren 
    • ist der wirkliche Wille nicht feststellbar, so entscheidet der mutmaßliche Wille, dh derjenige, den der Geschäftsherr bei objektiver Beurteilung aller Umstände zur Zeit der Übernahme geäußert hätte 
      • der mutmaßliche Wille ist also regelmäßig aus dem Interesse zu folgern 
  • im Weiteren ist zu beachten:
    • nach § 679 BGB kann ein entgegenstehender Wille unbeachtlich sein 
    • bei Genehmigung (§ 684 S.2 BGB) gelten die Grundsätze der berechtigten GoA

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