Diese Cookies sind erforderlich, um alle von Repetico bereitgestellten Funktionen auszuführen. Dies schließt einige Cookies von Google ein, da wir Google Sign In für unsere Anwendung anbieten und diese Google-Cookies erforderlich sind, damit dies ordnungsgemäß ausgeführt wird.
(Zeige mehr Details)
PHPSESSID: Sitzungsverwaltung
cookieconsent_dismissed: Alte Cookie-Richtlinie akzeptiert
somevalue: Sitzungsverwaltung
G_AUTHUSER_H (google.com): Mit Google anmelden
G_ENABLED_IDPS (google.com): Mit Google anmelden
NID (google.com): Mit Google anmelden
1P_JAR (google.com): Mit Google anmelden
CONSENT (google.com): Mit Google anmelden
darkmode: Dunkles Thema aktivieren oder deaktivieren
onSaveCreateNew: Nach dem Speichern weitere erstellen
showActivityBar: Aktivieren oder Ausblenden der Aktivitätsleiste
cardsetListLayout: Kompakte oder breite Liste von Kartensätzen
newCardLayout: Kompaktes, mittleres oder breites Kartenlayout beim Erstellen einer Karte
viewCardLayout: Kompaktes, mittleres oder breites Kartenlayout beim Browsen von Karten
learnCardLayout: Kompaktes, mittleres oder breites Kartenlayout beim Lernen
focusMyAnswerText: Stelle im Lernmodus den Fokus auf das Antwortfeld
show-lp-bar: Lernpunktleiste ein- oder ausblenden
tinymcePanelVisibility: Symbolleiste des tinyMce-Editors ein- oder ausblenden
cardSetLegendUnderstood: Erste Erklärung zu Kartensätzen ausgeblendet
repetico-app-banner-closed: Werbung für die App geschlossen
scoring-banner-2014-closed: Erklärungsbanner für Lernpunkte geschlossen
news-notice-closed: Schlagzeile geschlossen
numberOfNewCards: Anzahl der erstellten Karten
category_preselection_(cardset-id): Vorauswahl von Kategorien für neue Karten
hideAutomaticRecommendations: Werbung für käuflichen Kartensatz ausgeblendet
newCardQuestionType: Erstelle standardmäßig eine normale Karte oder Multiple Choice
mcOptionsCount-(cardset-id): Standardanzahl der Multiple-Choice-Antworten für neue Karten
cardsetCardsLayout-(cardset-id): Art der Kartenliste im Kartensatz
cookieSelection: Gespeichertes Ergebnis dieser Cookie-Auswahl
Statistiken (Details anzeigen)
Dies sind einige Cookies von uns selbst, mit denen wir anonyme Kauf- und Anmeldestatistiken verfolgen. Es gibt auch einige Cookies von Google, die für Google Analytics verwendet werden. Wenn Sie diese Cookies deaktivieren, deaktivieren Sie Google Analytics für diese Website.
(Zeige mehr Details)
referrer: Von welcher anderen Website kommen neue Benutzer
proPurchaseTrigger: Welches war das Banner oder die Anzeige, die Benutzer veranlasste, die PRO-Version zu kaufen
_gat_UA-29510209-2 (google.com): Google Analytics
_ga (google.com): Google Analytics
_gid (google.com): Google Analytics
Mit einem Klick auf „Alle akzeptieren“ hilftst Du uns bei der Weiterentwicklung unseres Geschäftsmodells.
Einloggen
Aktiviere "Mit Google anmelden"
Aktiviere "Mit Apple anmelden"
oder per Benutzername oder E-Mail-Adresse:
Einloggen
Kontakt
Ihr Name:
Ihre E-Mail-Adresse:
Ihre Anfrage:
Betriebspause zur Server-Wartung in:
Tage
h
m
s
Kategorien
Kategorien auswählen
Karte an Position verschieben
Aktuelle Position: 77
Zielposition:
Karten-Feedback
Schreibe direkt an den Autor der Karteikarte: Deine Anmerkungen, Ergänzungen und Korrekturen.
Eine Urheberrechtsverletzung melden
Wenn Du sicher bist, dass der Ersteller dieser Karte jemandes oder Dein Urheberrecht verletzt hat, teile uns dies bitte mit. Wenn Ihre Beschwerde gerechtfertigt ist, werden wir die Karte so bald wie möglich entfernen.
Wenn Du sicher bist, dass der Ersteller dieses Kartensatzes jemandes oder Dein Urheberrecht verletzt hat, teile uns dies bitte mit. Wenn Ihre Beschwerde gerechtfertigt ist, werden wir den Kartensatz so bald wie möglich entfernen.
Bitte gib mindestens einen Link zu einer Quelle an, mit der wir überprüfen können, ob Deine Beschwerde berechtigt ist!
Bitte gib uns Deine Kontaktinformationen (wie Telefonnummer oder E-Mail-Adresse), so dass wir Dich für Rücksprache kontaktieren können, falls nötig.
Verschieben
Verschiebe die Karte in einen anderen Kartensatz.
Zielkartensatz:
Position:
#
Erstelle Kategorien im Ziel-Kartensatz, falls noch nicht vorhanden
Kopieren
Kopiere die Karte in einen anderen Kartensatz.
Zielkartensatz:
Position:
#
Erstelle Kategorien im Ziel-Kartensatz, falls noch nicht vorhanden
Mehrere neue Karten
Anzahl neue Karten:
mit je Antwortmöglichkeiten
Lernstufe
Setze eine neue Lernstufe für die Karte. Warnung: Hiermit kann man den Lernplan auf eine Weise ändern, die den Lernerfolg beeinträchtigen kann.
Lernstufe:
#
Kartensatz empfehlen
Empfiehl den Kartensatz weiter.
Einbetten
Nutze den folgenden HTML-Code, um den Kartensatz in andere Webseiten einzubinden. Die Dimensionen können beliebig angepasst werden.
Bei der Voreinstellung im Upload-Formular müsste eine Zeile in der CSV-Datei so aussehen:
"Frage","Antwort"
Falls das in Deiner Datei NICHT so ist, korrigiere bitte die Voreinstellung in den folgenden Feldern.
Drucken
Wähle das Format der einzelnen Karten auf dem Papier:
Test erstellen
Erstelle Vokabeltests oder Aufgabenblätter zum Ausdrucken.
Wähle ein Layout, das zum Inhalt der Karteikarten passt. Verwende das erstellte Dokument als Basis zur Weiterverarbeitung.
Layout:
Anzahl Karten
Lernzieldatum festlegen
Wenn dieses Datum festgelegt ist, werden (optional - in den Einstellungen aktivieren!) zu Beginn jeder Abfrage im Lernplan-Modus neue Karten hinzugefügt, um sicherzustellen, dass Du alle Karten rechtzeitig abgefragt hast.
Kartensatz:
Zurücksetzen
Kartensatz löschen
Willst du den ausgewählten Kartensatz wirklich löschen?
Probleme, Anspruch auf Aufwendungsersatz, §§ 670, 683, 677 BGB
Anspruch auf Aufwendungsersatz, §§ 670, 683, 677 BGB: Rechtsfolge: Ersatz der Aufwendungen: Einzelprobleme: umstritten ist, ob sog. risikotypische Begleitschäden unter § 670 BGB fallen
Anspruch auf Aufwendungsersatz, §§ 670, 683, 677 BGB: Rechtsfolge: Ersatz der Aufwendungen: Einzelprobleme: umstritten ist, ob sog. risikotypische Begleitschäden unter § 670 BGB fallen
Anspruch auf Aufwendungsersatz, §§ 670, 683, 677 BGB: Rechtsfolge: Ersatz der Aufwendungen: Einzelprobleme:umstritten ist, ob sog. risikotypische Begleitschäden unter § 670 BGB fallen
umstritten ist, ob sog. risikotypische Begleitschäden unter § 670 BGB fallen
Schäden sind im Gegensatz zu Aufwendungen unfreiwillige Vermögensopfer
es handelt sich nicht um freiwillige Vermögensopfer, sodass eigentlich keine Aufwendung iSv § 683 BGB vorliegt
es handelt sich um Schäden des Geschäftsführers, für die GoA-Recht keine Ersatzfähigkeit vorgesehen wird
es wird allerdings als unbillig empfangen, solche Schäden, die typischerweise mit der Geschäftsführung verbunden sind, nicht unter § 670 BGB fallen zu lassen und den Geschäftsführer schutzlos zu stellen
Teile der Lit:
eigener Schadensersatzanspruch aus dem allgemeinen Prinzip der Risikohaftung bei schadengeneigter Tätigkeit im Fremdinteresse
keine Fingieren der Freiwilligkeit
§ 254 BGB ist unproblematisch anwendbar
die hM macht Ausnahmen von der Regel, dass Schäden nach GoA-Recht nicht ersatzfähig sind, für sog risikotypische Begleitschäden
risikotypische Begleitschäden sind unfreiwillig erlittene Nachteile, die zwangsläufig, typischerweise mit dem aus der Geschäftsführung resultierenden Schadensrisiko verbunden sind und die der Geschäftsführer freiwillig auf sich genommen hat
sie können der als Aufwendungen qualifiziert werden
ein solcher erweiterter Aufwendungsbegriff im Rahmen der GoA umfasst dabei auch die Schäden, die in Ausführung einer "gefährlichen GoA" entstanden sind, weil der Geschäftsführer das mit dieser Geschäftsführung verbundene Schadensrisiko freiwillig auf sich genommen hat
es sind ihm die Schäden zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass sich das typische Risiko der übernommenen Geschäftsführung realisiert
die dogmatische Begründung der Verpflichtung zum Ersatz der Schäden, die bei der Durchführung der Geschäftsführungsaufgaben entstehen, ist allerdings umstritten
Rspr und hM:
befürwortet eine analoge Anwendung des § 670 BGB
§ 670 BGB erfasst den risikotypischen Begleitschaden
mit der freiwilligen Geschäftsübernahme übernimmt der Geschäftsführer auch freiwillig das typische Schadensrisiko
Teile der Lit:
ergibt sich nach neuerer Lehre die Haftung aus dem Prinzip der "Risikohaftung" bei Tätigenden im fremden Interesse
eigener Schadensersatzanspruch aus dem allgemeinen Prinzip der Risikohaftung bei schadengeneigter Tätigkeit im Fremdinteresse
keine Fingieren der Freiwilligkeit
§ 254 BGB ist unproblematisch anwendbar
sind die bei der Ausführung einer gefährlichen GoA entstandenen Schäden von dem Geschäftsführer selbst oder von einem Dritten verursacht worden, so wird dieser Schaden dem Geschäftsherrn nach dem Normzweck der GoA (§ 683 BGB) nur zugerechnet, wenn das schädigende Verhalten herausgefordert worden ist und sich eine tätigkeitsspezifische gesteigerte Gefahr realisiert hat
umstritten ist, ob sog. risikotypische Begleitschäden unter § 670 BGB fallen
Schäden sind im Gegensatz zu Aufwendungen unfreiwillige Vermögensopfer
es handelt sich nicht um freiwillige Vermögensopfer, sodass eigentlich keine Aufwendung iSv § 683 BGB vorliegt
es handelt sich um Schäden des Geschäftsführers, für die GoA-Recht keine Ersatzfähigkeit vorgesehen wird
es wird allerdings als unbillig empfangen, solche Schäden, die typischerweise mit der Geschäftsführung verbunden sind, nicht unter § 670 BGB fallen zu lassen und den Geschäftsführer schutzlos zu stellen
Teile der Lit:
eigener Schadensersatzanspruch aus dem allgemeinen Prinzip der Risikohaftung bei schadengeneigter Tätigkeit im Fremdinteresse
keine Fingieren der Freiwilligkeit
§ 254 BGB ist unproblematisch anwendbar
die hM macht Ausnahmen von der Regel, dass Schäden nach GoA-Recht nicht ersatzfähig sind, für sog risikotypische Begleitschäden
risikotypische Begleitschäden sind unfreiwillig erlittene Nachteile, die zwangsläufig, typischerweise mit dem aus der Geschäftsführung resultierenden Schadensrisiko verbunden sind und die der Geschäftsführer freiwillig auf sich genommen hat
sie können der als Aufwendungen qualifiziert werden
ein solcher erweiterter Aufwendungsbegriff im Rahmen der GoA umfasst dabei auch die Schäden, die in Ausführung einer "gefährlichen GoA" entstanden sind, weil der Geschäftsführer das mit dieser Geschäftsführung verbundene Schadensrisiko freiwillig auf sich genommen hat
es sind ihm die Schäden zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass sich das typische Risiko der übernommenen Geschäftsführung realisiert
die dogmatische Begründung der Verpflichtung zum Ersatz der Schäden, die bei der Durchführung der Geschäftsführungsaufgaben entstehen, ist allerdings umstritten
Rspr und hM:
befürwortet eine analoge Anwendung des § 670 BGB
§ 670 BGB erfasst den risikotypischen Begleitschaden
mit der freiwilligen Geschäftsübernahme übernimmt der Geschäftsführer auch freiwillig das typische Schadensrisiko
Teile der Lit:
ergibt sich nach neuerer Lehre die Haftung aus dem Prinzip der "Risikohaftung" bei Tätigenden im fremden Interesse
eigener Schadensersatzanspruch aus dem allgemeinen Prinzip der Risikohaftung bei schadengeneigter Tätigkeit im Fremdinteresse
keine Fingieren der Freiwilligkeit
§ 254 BGB ist unproblematisch anwendbar
sind die bei der Ausführung einer gefährlichen GoA entstandenen Schäden von dem Geschäftsführer selbst oder von einem Dritten verursacht worden, so wird dieser Schaden dem Geschäftsherrn nach dem Normzweck der GoA (§ 683 BGB) nur zugerechnet, wenn das schädigende Verhalten herausgefordert worden ist und sich eine tätigkeitsspezifische gesteigerte Gefahr realisiert hat
umstritten ist, ob sog. risikotypische Begleitschäden unter § 670 BGB fallen Schäden sind im Gegensatz zu Aufwendungen unfreiwillige Vermögensopfer es handelt sich nicht um freiwillige Vermögensopfer, sodass eigentlich keine Aufwendung iSv § 683 BGB vorliegt es handelt sich um Schäden des Geschäftsführers, für die GoA-Recht keine Ersatzfähigkeit vorgesehen wird es wird allerdings als unbillig empfangen, solche Schäden, die typischerweise mit der Geschäftsführung verbunden sind, nicht unter § 670 BGB fallen zu lassen und den Geschäftsführer schutzlos zu stellen Teile der Lit: eigener Schadensersatzanspruch aus dem allgemeinen Prinzip der Risikohaftung bei schadengeneigter Tätigkeit im Fremdinteresse keine Fingieren der Freiwilligkeit § 254 BGB ist unproblematisch anwendbar die hM macht Ausnahmen von der Regel, dass Schäden nach GoA-Recht nicht ersatzfähig sind, für sog risikotypische Begleitschäden risikotypische Begleitschäden sind unfreiwillig erlittene Nachteile, die zwangsläufig, typischerweise mit dem aus der Geschäftsführung resultierenden Schadensrisiko verbunden sind und die der Geschäftsführer freiwillig auf sich genommen hat sie können der als Aufwendungen qualifiziert werden ein solcher erweiterter Aufwendungsbegriff im Rahmen der GoA umfasst dabei auch die Schäden, die in Ausführung einer "gefährlichen GoA" entstanden sind, weil der Geschäftsführer das mit dieser Geschäftsführung verbundene Schadensrisiko freiwillig auf sich genommen hat es sind ihm die Schäden zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass sich das typische Risiko der übernommenen Geschäftsführung realisiert die dogmatische Begründung der Verpflichtung zum Ersatz der Schäden, die bei der Durchführung der Geschäftsführungsaufgaben entstehen, ist allerdings umstritten Rspr und hM: befürwortet eine analoge Anwendung des § 670 BGB § 670 BGB erfasst den risikotypischen Begleitschaden mit der freiwilligen Geschäftsübernahme übernimmt der Geschäftsführer auch freiwillig das typische Schadensrisiko Teile der Lit: ergibt sich nach neuerer Lehre die Haftung aus dem Prinzip der "Risikohaftung" bei Tätigenden im fremden Interesse eigener Schadensersatzanspruch aus dem allgemeinen Prinzip der Risikohaftung bei schadengeneigter Tätigkeit im Fremdinteresse keine Fingieren der Freiwilligkeit § 254 BGB ist unproblematisch anwendbar sind die bei der Ausführung einer gefährlichen GoA entstandenen Schäden von dem Geschäftsführer selbst oder von einem Dritten verursacht worden, so wird dieser Schaden dem Geschäftsherrn nach dem Normzweck der GoA (§ 683 BGB) nur zugerechnet, wenn das schädigende Verhalten herausgefordert worden ist und sich eine tätigkeitsspezifische gesteigerte Gefahr realisiert hat
Stichworte
Mit Repetico PRO kannst du der Karte Stichworte zuordnen. Stichworte können verwendet werden, um Karten zu einem bestimmten Thema auch Kartensatz-übergreifend zu lernen.