Geschäftsführung ohne Auftrag

Probleme, Anspruch auf Aufwendungsersatz, §§ 670, 683, 677 BGB

Anspruch auf Aufwendungsersatz, §§ 670, 683, 677 BGB: Rechtsfolge: Ersatz der Aufwendungen: Einzelprobleme: umstritten ist, ob sog. risikotypische Begleitschäden unter § 670 BGB fallen 

umstritten ist, ob sog. risikotypische Begleitschäden unter § 670 BGB fallen 
  • Schäden sind im Gegensatz zu Aufwendungen unfreiwillige Vermögensopfer 
    • es handelt sich nicht um freiwillige Vermögensopfer, sodass eigentlich keine Aufwendung iSv § 683 BGB vorliegt 
    • es handelt sich um Schäden des Geschäftsführers, für die GoA-Recht keine Ersatzfähigkeit vorgesehen wird 
  • es wird allerdings als unbillig empfangen, solche Schäden, die typischerweise mit der Geschäftsführung verbunden sind, nicht unter § 670 BGB fallen zu lassen und den Geschäftsführer schutzlos zu stellen 
    • Teile der Lit:
      • eigener Schadensersatzanspruch aus dem allgemeinen Prinzip der Risikohaftung bei schadengeneigter Tätigkeit im Fremdinteresse 
      • keine Fingieren der Freiwilligkeit
      • § 254 BGB ist unproblematisch anwendbar
    • die hM macht Ausnahmen von der Regel, dass Schäden nach GoA-Recht nicht ersatzfähig sind, für sog risikotypische Begleitschäden 
      • risikotypische Begleitschäden sind unfreiwillig erlittene Nachteile, die zwangsläufig, typischerweise mit dem aus der Geschäftsführung resultierenden Schadensrisiko verbunden sind und die der Geschäftsführer freiwillig auf sich genommen hat 
        • sie können der als Aufwendungen qualifiziert werden
      • ein solcher erweiterter Aufwendungsbegriff im Rahmen der GoA umfasst dabei auch die Schäden, die in Ausführung einer "gefährlichen GoA" entstanden sind, weil der Geschäftsführer das mit dieser Geschäftsführung verbundene Schadensrisiko freiwillig auf sich genommen hat 
        • es sind ihm die Schäden zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass sich das typische Risiko der übernommenen Geschäftsführung realisiert 
      • die dogmatische Begründung der Verpflichtung zum Ersatz der Schäden, die bei der Durchführung der Geschäftsführungsaufgaben entstehen, ist allerdings umstritten 
        • Rspr und hM: 
          • befürwortet eine analoge Anwendung des § 670 BGB
            • § 670 BGB erfasst den risikotypischen Begleitschaden
          • mit der freiwilligen Geschäftsübernahme übernimmt der Geschäftsführer auch freiwillig das typische Schadensrisiko
        • Teile der Lit:
          • ergibt sich nach neuerer Lehre die Haftung aus dem Prinzip der "Risikohaftung" bei Tätigenden im fremden Interesse
            • eigener Schadensersatzanspruch aus dem allgemeinen Prinzip der Risikohaftung bei schadengeneigter Tätigkeit im Fremdinteresse 
            • keine Fingieren der Freiwilligkeit
            • § 254 BGB ist unproblematisch anwendbar
      • sind die bei der Ausführung einer gefährlichen GoA entstandenen Schäden von dem Geschäftsführer selbst oder von einem Dritten verursacht worden, so wird dieser Schaden dem Geschäftsherrn nach dem Normzweck der GoA (§ 683 BGB) nur zugerechnet, wenn das schädigende Verhalten herausgefordert worden ist und sich eine tätigkeitsspezifische gesteigerte Gefahr realisiert hat 

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