Geschäftsführung ohne Auftrag

Definition/Übersicht, Anspruch auf Aufwendungsersatz, §§ 670, 683, 677 BGB

Anspruch auf Aufwendungsersatz, §§ 670, 683, 677 BGB: Rechtsfolge: Ersatz der Aufwendungen die der Geschäftsführer für erforderlich halten durfte

  • Ersatz der Aufwendungen
    •  der Geschäftsführer erhält Ersatz seiner Aufwendungen 
    • Aufwendungen sind alle freiwilligen Vermögensopfer des Geschäftsführers, die zum Zwecke des Geschäftes von Geschäftsführer erbracht werden oder sich als notwendige Folgekosten der Geschäftsführung ergeben
  • die der Geschäftsführer für erforderlich halten durfte
    • der Geschäftsführer erhält nur die Aufwendungen, die er für erforderlich halten durfte
    • er hat nach verständigen Ermessen auf der Grundlage sorgfältiger Prüfung bei Berücksichtigung aller Umstände über die Notwendigkeit einer Aufwendungen zu entscheiden 

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