Geschäftsführung ohne Auftrag

Definition/Übersicht, unberechtigte GoA: Schadensersatz gemäß § 280 Abs.1 BGB

unberechtigte GoA: Schadensersatz gemäß § 280 Abs.1 BGB: Anwendbarkeit 

  • die Vorschrift des § 280 BGB ist anwendbar, da die §§ 677 ff BGB keine Anspruchsgrundlage für die Schlechterfüllung enthalten und § 678 BGB nur das Übernahmeverschulden betrifft 
  • lediglich geschäftsunfähige oder beschränkt geschäftsfähige Geschäftsführer haften gemäß § 682 BGB nur aus unerlaubter Handlung 

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