Geschäftsführung ohne Auftrag

Definition/Übersicht, unberechtigte GoA: Schadensersatz gemäß § 280 Abs.1 BGB

unberechtigte GoA: Schadensersatz gemäß § 280 Abs.1 BGB: Schuldverhältnis 

  • der Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs.1 BGB setzt das Bestehen eines Schuldverhältnisses voraus 
    • als Schuldverhältnis iSd § 280 BGB kommen nicht nur rechtsgeschäftliche, sondern auch gesetzliche Schuldverhältnisse in Betracht 
    • anerkannt ist, dass die echte berechtigte GoA ein solches Schuldverhältnis verkörpert, soweit deren Voraussetzungen vorliegen oder der Geschäftsherr die Geschäftsführung nach §§ 684 S.2, 184 BGB genehmigt hat 
    • fraglich ist, ob auch eine echte berechtigte GoA als Schuldverhältnis iSd § 280 Abs.1 BGB qualifiziert werden kann 
  • unberechtigte GoA als Schuldverhältnis iSd § 280 BGB 
    • ob die unberechtigte GoA ein Schuldverhältnis iSd § 280 BGB ist, ist streitig 
    • hM: § 280 BGB ist anwendbar 
      • § 677 BGB unterscheidet nicht zwischen berechtigter und unberechtigter GoA
      • sonst Wertungswiderspruch, dh der Geschäftsführer einer unberechtigten GoA stünde besser als der Geschäftsführer einer berechtigten GoA
    • MA: (-)
      • iRd unberechtigten GoA hat der Geschäftsführer das Geschäft gar nicht zu führen, sondern es zu unterlassen
      • mithin besteht keine Pflicht zum sorgsamen Handeln 
  • Voraussetzungen der unberechtigten GoA
    • soweit man die unberechtigte GoA als Schuldverhältnis iSd § 280 BGB ansieht, müssen die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen 
      1. Geschäftsbesorgung 
      2. für einen anderen (fremdes Geschäft, Fremdgeschäftsführungswille)
      3. ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung 

Diskussion