Geschäftsführung ohne Auftrag

Definition/Übersicht, unberechtigte GoA: Schadensersatz gemäß § 280 Abs.1 BGB

unberechtigte GoA: Schadensersatz gemäß § 280 Abs.1 BGB: Konkurrenzen 

  • trifft den Geschäftsführer ein Übernahmeverschulden, so tritt neben den Anspruch aus § 280 BGB ein Anspruch aus § 678 BGB 
  • unabhängig von § 280 BGB kann der Geschäftsherr Schadensersatz aus EBV (§§ 989 ff. BGB) oder Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB) verlangen 

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