Geschäftsführung ohne Auftrag

Definition/Übersicht, unberechtigte GoA: Schadensersatz gemäß § 280 Abs.1 BGB

unberechtigte GoA: Schadensersatz gemäß § 280 Abs.1 BGB: Rechtsfolge

  • der Geschäftsherr kann vom Geschäftsführer Schadensersatz verlangen 
  • der Umfang des Schadensersatzanspruches bestimmt sich nach den §§ 249 ff. BGB

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