Geschäftsführung ohne Auftrag

Definition/Übersicht, unberechtigte GoA: Herausgabe des Erlangten

unberechtigte GoA: Herausgabe des Erlangten: Anwendbarkeit 

  • ob die Pflichten des § 681 BGB auch für den Geschäftsführer der unberechtigten GoA gelten, ist umstritten 
  • der Streit hat letztlich dieselbe Grundlage, wie der über die Schadensersatzpflicht des unberechtigten Geschäftsführers aus § 280 BGB 
  • hM: § 681 BGB ist anwendbar 
    • Schutz des Geschäftsherrn 
    • Vermeidung von Wertungswidersprüchen
      • der Geschäftsherr einer unberechtigten GoA darf nicht schlechter stehen als der Geschäftsherr einer echten berechtigten GoA
  • MA: § 681 BGB ist unanwendbar 
    • da der Geschäftsführer gerade nicht zur Geschäftsführung verpflichtet ist, sondern vielmehr deren Unterlassen schuldet, können aus der Übernahme keine Pflichten erwachsen 

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