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Setze eine neue Lernstufe für die Karte. Warnung: Hiermit kann man den Lernplan auf eine Weise ändern, die den Lernerfolg beeinträchtigen kann.
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Empfiehl den Kartensatz weiter.
Einbetten
Nutze den folgenden HTML-Code, um den Kartensatz in andere Webseiten einzubinden. Die Dimensionen können beliebig angepasst werden.
Bei der Voreinstellung im Upload-Formular müsste eine Zeile in der CSV-Datei so aussehen:
"Frage","Antwort"
Falls das in Deiner Datei NICHT so ist, korrigiere bitte die Voreinstellung in den folgenden Feldern.
Drucken
Wähle das Format der einzelnen Karten auf dem Papier:
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Erstelle Vokabeltests oder Aufgabenblätter zum Ausdrucken.
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Layout:
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Wenn dieses Datum festgelegt ist, werden (optional - in den Einstellungen aktivieren!) zu Beginn jeder Abfrage im Lernplan-Modus neue Karten hinzugefügt, um sicherzustellen, dass Du alle Karten rechtzeitig abgefragt hast.
Kartensatz:
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Definition/Übersicht, unberechtigte GoA: Herausgabe des Erlangten
unberechtigte GoA: Herausgabe des Erlangten: Rechtsfolge
unberechtigte GoA: Herausgabe des Erlangten: Rechtsfolge
unberechtigte GoA: Herausgabe des Erlangten:Rechtsfolge
Herausgabe des Erlangten (als wichtigste Rechtsfolge)
gemäß § 681 S.1 BGB iVm § 667 BGB ist das durch die Geschäftsführung Erlangte herauszugeben
dogmatisch handelt es sich um einen echten Surrogatsanspruch
danach sind alle Sachen und Rechte, die der Geschäftsführer durch die Geschäftsführung und nicht nur bei Gelegenheit, dh ohne inneren Zusammenhang erlangt hat, herauszugeben
Auskunft, §§ 666, 681 S.2, 677 BGB
der Geschäftsführer ist verpflichtet, dem Geschäftsherrn die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen Auskunft über den Stand des Geschäftes zu erteilen sowie im Nachhinein Rechenschaft abzulegen
Verzinsung, §§ 668, 681 S.2, 677 BGB
verwendetes Geld muss der Geschäftsführer dem Geschäftsherrn verzinsen
Geltung des allgemeinen Schuldrechtes, §§ 280 ff. BGB
verstößt der Geschäftsführer gegen die Pflichten aus § 681 BGB, kann der Geschäftsherr Schadensersatz verlangen
es gelten die §§ 280 ff. BGB, allerdings mit einem modifizierten Haftungsmaßstab (§§ 680, 682 BGB)
bei Auskunftspflichtverletzung: §§ 280 Abs.1, 666, 681 S.2, 677 BGB
bei Unmöglichkeit der Herausgabe: §§ 280 Abs.1, Abs.3, 283, 275, 667, 681 S.2, 677 BGB
Surrogate bei Unmöglichkeit der Herausgabe: §§ 285, 275, 667, 681 S.2, 677 BGB
Herausgabe des Erlangten (als wichtigste Rechtsfolge)
gemäß § 681 S.1 BGB iVm § 667 BGB ist das durch die Geschäftsführung Erlangte herauszugeben
dogmatisch handelt es sich um einen echten Surrogatsanspruch
danach sind alle Sachen und Rechte, die der Geschäftsführer durch die Geschäftsführung und nicht nur bei Gelegenheit, dh ohne inneren Zusammenhang erlangt hat, herauszugeben
Auskunft, §§ 666, 681 S.2, 677 BGB
der Geschäftsführer ist verpflichtet, dem Geschäftsherrn die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen Auskunft über den Stand des Geschäftes zu erteilen sowie im Nachhinein Rechenschaft abzulegen
Verzinsung, §§ 668, 681 S.2, 677 BGB
verwendetes Geld muss der Geschäftsführer dem Geschäftsherrn verzinsen
Geltung des allgemeinen Schuldrechtes, §§ 280 ff. BGB
verstößt der Geschäftsführer gegen die Pflichten aus § 681 BGB, kann der Geschäftsherr Schadensersatz verlangen
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bei Auskunftspflichtverletzung: §§ 280 Abs.1, 666, 681 S.2, 677 BGB
bei Unmöglichkeit der Herausgabe: §§ 280 Abs.1, Abs.3, 283, 275, 667, 681 S.2, 677 BGB
Surrogate bei Unmöglichkeit der Herausgabe: §§ 285, 275, 667, 681 S.2, 677 BGB
Herausgabe des Erlangten (als wichtigste Rechtsfolge) gemäß § 681 S.1 BGB iVm § 667 BGB ist das durch die Geschäftsführung Erlangte herauszugeben dogmatisch handelt es sich um einen echten Surrogatsanspruch danach sind alle Sachen und Rechte, die der Geschäftsführer durch die Geschäftsführung und nicht nur bei Gelegenheit, dh ohne inneren Zusammenhang erlangt hat, herauszugeben Auskunft, §§ 666, 681 S.2, 677 BGB der Geschäftsführer ist verpflichtet, dem Geschäftsherrn die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen Auskunft über den Stand des Geschäftes zu erteilen sowie im Nachhinein Rechenschaft abzulegen Verzinsung, §§ 668, 681 S.2, 677 BGB verwendetes Geld muss der Geschäftsführer dem Geschäftsherrn verzinsen Geltung des allgemeinen Schuldrechtes, §§ 280 ff. BGB verstößt der Geschäftsführer gegen die Pflichten aus § 681 BGB, kann der Geschäftsherr Schadensersatz verlangen es gelten die §§ 280 ff. BGB, allerdings mit einem modifizierten Haftungsmaßstab (§§ 680, 682 BGB) bei Auskunftspflichtverletzung: §§ 280 Abs.1, 666, 681 S.2, 677 BGB bei Unmöglichkeit der Herausgabe: §§ 280 Abs.1, Abs.3, 283, 275, 667, 681 S.2, 677 BGB Surrogate bei Unmöglichkeit der Herausgabe: §§ 285, 275, 667, 681 S.2, 677 BGB
Stichworte
Mit Repetico PRO kannst du der Karte Stichworte zuordnen. Stichworte können verwendet werden, um Karten zu einem bestimmten Thema auch Kartensatz-übergreifend zu lernen.