Geschäftsführung ohne Auftrag

Definition/Übersicht, unberechtigte GoA: Herausgabe des Erlangten

unberechtigte GoA: Herausgabe des Erlangten: Rechtsfolge 

  • Herausgabe des Erlangten (als wichtigste Rechtsfolge)
    • gemäß § 681 S.1 BGB iVm § 667 BGB ist das durch die Geschäftsführung Erlangte herauszugeben 
    • dogmatisch handelt es sich um einen echten Surrogatsanspruch 
    • danach sind alle Sachen und Rechte, die der Geschäftsführer durch die Geschäftsführung und nicht nur bei Gelegenheit, dh ohne inneren Zusammenhang erlangt hat, herauszugeben 
  • Auskunft, §§ 666, 681 S.2, 677 BGB
    • der Geschäftsführer ist verpflichtet, dem Geschäftsherrn die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen Auskunft über den Stand des Geschäftes zu erteilen sowie im Nachhinein Rechenschaft abzulegen 
  • Verzinsung, §§ 668, 681 S.2, 677 BGB
    • verwendetes Geld muss der Geschäftsführer dem Geschäftsherrn verzinsen
  • Geltung des allgemeinen Schuldrechtes, §§ 280 ff. BGB
    • verstößt der Geschäftsführer gegen die Pflichten aus § 681 BGB, kann der Geschäftsherr Schadensersatz verlangen
    • es gelten die §§ 280 ff. BGB, allerdings mit einem modifizierten Haftungsmaßstab (§§ 680, 682 BGB)
    • bei Auskunftspflichtverletzung: §§ 280 Abs.1, 666, 681 S.2, 677 BGB 
    • bei Unmöglichkeit der Herausgabe: §§ 280 Abs.1, Abs.3, 283, 275, 667, 681 S.2, 677 BGB 
    • Surrogate bei Unmöglichkeit der Herausgabe: §§ 285, 275, 667, 681 S.2, 677 BGB

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