Geschäftsführung ohne Auftrag

Definition/Übersicht, unberechtigte GoA: Herausgabe der Bereicherung, § 684 S.1 BGB iVm §§ 812, 818 Abs.2 BGB

unberechtigte GoA: Herausgabe der Bereicherung: Anwendbarkeit 

die Vorschriften der §§ 677 ff. BGB sind nur anwendbar, soweit nicht vertragliche oder gesetzliche Sonderregeln eingreifen

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