Geschäftsführung ohne Auftrag

Definition/Übersicht, unberechtigte GoA: Herausgabe der Bereicherung, § 684 S.1 BGB iVm §§ 812, 818 Abs.2 BGB

unberechtigte GoA: Herausgabe der Bereicherung: Geschäftsbesorgung 

  • Geschäftsbesorgung ist jede fremdnützige Tätigkeit im rechtlichen oder tatsächlichen Sinn 
  • dazu  zählt rechtsgeschäftliches Handeln und die Vornahme eines Realaktes 
    • nicht aber bloßes Dulden, Unterlassen oder willenlose Reflexhandlungen 

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