Geschäftsführung ohne Auftrag

Definition/Übersicht, unberechtigte GoA: Herausgabe der Bereicherung, § 684 S.1 BGB iVm §§ 812, 818 Abs.2 BGB

unberechtigte GoA: Herausgabe der Bereicherung: ohne Auftrag

  • die Geschäftsführung muss ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung erfolgt sein 
  • dies ist der Fall, soweit keine Vertragsbeziehung zum Geschäftsherrn und keine sonstige, insbesondere gesetzliche Berechtigung besteht 

Diskussion