Geschäftsführung ohne Auftrag

Probleme, unberechtigte GoA: Herausgabe der Bereicherung, § 684 S.1 BGB iVm §§ 812, 818 Abs.2 BGB

unberechtigte GoA: Herausgabe der Bereicherung:  Rechtsfolgen: § 684 S.1 BGB

der Geschäftsherr muss dem Geschäftsführer nach den Vorschriften des Bereicherungsrechtes alles herausgeben, was er durch die Geschäftsführung erlangt hat
  • Rechtsfolgen- oder Rechtsgrundverweis 
    • fraglich ist zunächst, ob es sich bei dem Verweis um einen Rechtsfolgen oder Rechtsgrundverweis handelt 
    • hM: Rechtsfolgenverweis 
      • nach der Rspr und der wohl hL bildet der Verweis des § 684 BGB einen bloßen Rechtsfolgenverweis auf §§ 812, 818 BGB 
      • Arg:
        • eine zusätzliche Prüfung der Voraussetzungen des § 812 BGB macht keinen Sinn
          • im Fall des § 684 S.1 BGB steht die Rechtsgrundlosigkeit des Erwerbes von vornherein fest, da das auftragsähnliche gesetzliche Schuldverhältnis einer berechtigten GoA nicht entsteht 
            • § 684 S.1 BGB gilt von vornherein nur für die unberechtigte GOA 
              • es steht fest, dass kein Rechtsgrund besteht 
        • der Anspruchsgegner wird ausreichend durch die Wertungen des § 818 BGB geschützt
    • MA: Rechtsgrundverweis
      • zT wird der Verweis als Rechtsgrundverweisung qualifiziert 
      • Arg:
        • der Verweis des § 684 BGB muss Rechtsgrundverweis sein, damit Drdipersonenverhältnisse nach den anerkannten bereicherungsrechtlichen Grundsätzen beurteilt werden können
        • sofern in dem Verweis des § 684 BGB nur ein Rechtsfolgenverweis gesehen wird, besteht die Gefahr, spezielle bereicherungsrechtliche Wertungen auszuhöhlen
          • so sind Leistungskondiktionen in den Fällen der §§ 814, 815, 817 S.2 BGB ausgeschlossen 
  • keine aufgedrängte Bereicherung 
    • unabhängig von der Entscheidung des vorstehenden Streites ist die Prüfung des § 818 Abs.2 BGB eröffnet 
    • es kann das Problem der aufgedrängten Bereicherung auftreten 
    • fraglich ist, wie der Geschäftsherr vor dieser sog. aufgedrängten Bereicherung geschützt werden kann
      • grds ist dabei zu unterscheiden, ob der Eigentümer einen Anspruch auf die Beseitigung des Verwendungserfolges hat oder nicht 
      • hat der Eigentümer keinen Anspruch auf die Beseitigung, so kann sich dessen ungeachtet eine Beschränkung des Verwendungsersatzanspruches ergeben 
        • vertreten werden 2 Ansätze:
          • hM: der Wert des Erlangten kann durch eine Subjektivierung des Wertbegriffes des § 818 Abs.2 BGB begrenzt werden 
            • das Vermögen des Begünstigten ist dann nur vermehrt, wenn er sich den Verwendungserfolg zunutze macht 
            • maßgebend ist nicht der objektive Wert der Leistung, sondern es ist danach zu fragen, was sich der Geschäftsherr die Leistung höchstens hätte kosten lassen 
          • zum gleichen Ergebnis führt die Berufung des Empfängers auf § 818 Abs.3 BGB, wenn das Erlangte für ihre von Beginn an keinen Nutzen bringt 
            • diese ist aber dann ausgeschlossen, wenn der Eigentümer sich eigene Aufwendungen erspart oder durch das Erlangte einen höheren Gewinn bei der Veräußerung der Sache erzielt 

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