Geschäftsführung ohne Auftrag

Definition/Übersicht, unberechtigte GoA: Herausgabe der Bereicherung, § 684 S.1 BGB iVm §§ 812, 818 Abs.2 BGB

unberechtigte GoA: Herausgabe der Bereicherung:  Rechtsfolgen: § 684 S.2 BGB

  • genehmigt der Geschäftsherr die Geschäftsführung (§§ 684 S.2, 184 BGB), so wird aus der unberechtigten GoA eine echte berechtigte GoA 
  • in diesem Fall können Geschäftsführer und Geschäftsherr die entsprechenden Ansprüche geltend machen 

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