Geschäftsführung ohne Auftrag

Probleme, Sonderproblem: GoA und Geschäftsfähigkeit

Sonderproblem: GoA und Geschäftsfähigkeit

  • die Beteiligung Geschäftsunfähiger oder beschränkt Geschäftsfähiger bei einer GoA ist gesetzlich nur partiell in § 682 BGB geregelt 
  • diese Norm dient dem Schutz von Geschäftsunfähigen und beschränkt Geschäftsfähigen 
  • daher wird lediglich eine Haftung aus GoA, die möglicherweise strenger wäre als eine solche aus Bereicherungs- oder Deliktsrecht, ausgeschlossen 
  • unbeantwortet bleibt die Frage, welchen Einfluss ein Mangel der Geschäftsfähigkeit des Geschäftsherrn auf die Ansprüche aus GoA hat 
    • dogmatisch hängt dies davon ab, ob man die §§ 104 ff. BGB auf die Geschäftsbesorgung eines geschäftsunfähigen Geschäftsführers für anwendbar erachtet 

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