Geschäftsführung ohne Auftrag

Definition/Übersicht, angemaßte GoA, angemaßte GoA: Ansprüche aus § 687 Abs.2 BGB

angemaßte GoA: Ansprüche aus § 687 Abs.2 BGB:  Rechtsfolgen: Geschäftsführer gegen Geschäftsherr 

Herausgabe der Bereicherung (§§ 684 S.1, 812, 687 Abs.2 S.2 BGB)
  • macht der Geschäftsherr seine Ansprüche aus § 687 Abs.2 S.1 BGB geltend, so ist er seinerseits dem Geschäftsführer zum Verwendungsersatz in Form von Herausgabe der ihm durch die Geschäftsbesorgung erlangten Bereicherung nach Maßgabe des §§ 684 S.1, 812, 687 Abs.2 S.2 BGB verpflichtet 

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