Geschäftsführung ohne Auftrag

Probleme, Sonderproblem: GoA und Geschäftsfähigkeit

Sonderproblem: GoA und Geschäftsfähigkeit: geschäftsunfähiger oder beschränkt geschäftsfähiger Geschäftsherr 

  • soweit der Wille des Geschäftsherrn maßgeblich ist, also bei §§ 677 - 679, 683, 684 S.2 BGB, kommt es auf den Willen und die Erklärungen des gesetzlichen Vertreters des beschränkt geschäftsfähigen Geschäftsherrn an 
  • auch für den Zugang von Willenserklärungen des Geschäftsherrn kommt es auf den Zugang bei dessen gesetzlichen Vertreter an 
  • fehlt ein solcher Vertreter, kommt es auf den mutmaßlichen Willen an 
    • dieser ist im Regelfall dann zu bejahen, wenn die Geschäftsbesorgung im Interesse des Geschäftsherrn ist, die Geschäftsführung ihm also im Zeitpunkt der Übername objektiv nützlich ist 

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