Geschäftsführung ohne Auftrag

Probleme, Sonderproblem: GoA und Geschäftsfähigkeit

Sonderproblem: GoA und Geschäftsfähigkeit: geschäftsunfähiger oder beschränkt geschäftsfähiger Geschäftsführer 

ob die GoA Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers voraussetzt, hängt mit der umstrittenen Frage zusammen, ob und inwieweit die §§ 104 ff. BGB auf Geschäftsbesorgungen iSd § 677 BGB anzuwenden sind 
  • ältere Ansicht: §§ 104 ff. BGB analog
    • nach früherer weit verbreiteter Ansicht stellt die Geschäftsbesorgung eine geschäftsähnliche Handlung dar, für die die §§ 104 ff. BGB analog gelten 
      • der Geschäftsführer muss danach grds voll geschäftsfähig sein 
    • das bedeutet, dass ein geschäftsunfähiger Geschäftsführer weder aus GoA haften (vgl § 682 BGB) noch Ansprüche aus GoA haben kann 
      • insbesondere besteht keine Genehmigungsmöglichkeit für den gesetzlichen Vertreter nach § 105 BGB analog
    • beim beschränkt geschäftsfähigen Geschäftsführer ist zu differenzieren:
      • stimmt der gesetzliche Vertreter der Geschäftsbesorgung zu (§§ 107, 108 BGB analog), so steht der beschränkt Geschäftsfähige einem Geschäftsfähigen gleich 
        • er haftet aus §§ 677, 678, 681 BGB und ihm stehen die Ansprüche aus §§ 683, 684 BGB zu
        • § 682 BGB findet keine Anwendung
      • stimmt der gesetzliche Vertreter der Gechäftsbesorgung nicht zu, kommen Ansprüche für und gegen den Geschäftsführer aus GoA nicht in Betracht
        • der beschränkt geschäftsfähige Geschäftsführer haftet dann gemäß § 682 BGB nur aus §§ 823 ff. BGB und §§ 812 ff. BGB 
  • heute hM: §§ 104 ff. BGB nicht anwendbar 
    • die heute herrschende Meinung hält die §§ 104 ff. BGB auf die GoA für nicht anwendbar, da Geschäftsbesorgungen zumeist rein tatsächliche Handlungen darstellen, die keinen rechtsgeschäftlichen Bezug aufweisen 
    • bei Handlungen rein tatsächlicher Art passen die für die Willenserklärungen geltenden Vorschriften jedoch nicht 
      • demgemäß wird vereinzelt nur bei Geschäftsbesorgungen rechtsgeschäftlicher Art eine analoge Anwendung der §§ 104 ff BGB für sinnvoll erachtet 
        • in diesem Fall sind die Ansprüche Minderjähriger aus der Geschäftsführung von der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters abhängig
      • überwiegend wird jedoch angenommen, dass die §§ 104 ff. BGB nicht entsprechend anwendbar sind
        • Telos des § 682 BGB ist es, einen umfassenden Minderjährigenschutz zu gewährleisten, der den grds zur Geschäftsbesorgung tauglichen, beschränkt geschäftsfähigen Geschäftsführer von der Haftung freistellt, ihm aber nicht die Ansprüche aus GoA versagt 
        • insbesondere bei Rettungshandlungen zugunsten anderer verdienen Minderjährige den Schutz des § 683 BGB 
        • die Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers stellt somit keine Voraussetzung der GoA dar, sodass der geschäftsunfähige oder beschränkt geschäftsfähige Geschäftsführer stets nur nach § 682 BGB haftet 
          • andererseits kann er aber selbst Ansprüche gemäß §§ 683, 684 BGB haben kann 

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