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Probleme, Sonderproblem: GoA und Geschäftsfähigkeit
Sonderproblem: GoA und Geschäftsfähigkeit: geschäftsunfähiger oder beschränkt geschäftsfähiger Geschäftsführer
Sonderproblem: GoA und Geschäftsfähigkeit: geschäftsunfähiger oder beschränkt geschäftsfähiger Geschäftsführer
Sonderproblem: GoA und Geschäftsfähigkeit: geschäftsunfähiger oder beschränkt geschäftsfähiger Geschäftsführer
ob die GoA Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers voraussetzt, hängt mit der umstrittenen Frage zusammen, ob und inwieweit die §§ 104 ff. BGB auf Geschäftsbesorgungen iSd § 677 BGB anzuwenden sind
ältere Ansicht: §§ 104 ff. BGB analog
nach früherer weit verbreiteter Ansicht stellt die Geschäftsbesorgung eine geschäftsähnliche Handlung dar, für die die §§ 104 ff. BGB analog gelten
der Geschäftsführer muss danach grds voll geschäftsfähig sein
das bedeutet, dass ein geschäftsunfähiger Geschäftsführer weder aus GoA haften (vgl § 682 BGB) noch Ansprüche aus GoA haben kann
insbesondere besteht keine Genehmigungsmöglichkeit für den gesetzlichen Vertreter nach § 105 BGB analog
beim beschränkt geschäftsfähigen Geschäftsführer ist zu differenzieren:
stimmt der gesetzliche Vertreter der Geschäftsbesorgung zu (§§ 107, 108 BGB analog), so steht der beschränkt Geschäftsfähige einem Geschäftsfähigen gleich
er haftet aus §§ 677, 678, 681 BGB und ihm stehen die Ansprüche aus §§ 683, 684 BGB zu
§ 682 BGB findet keine Anwendung
stimmt der gesetzliche Vertreter der Gechäftsbesorgung nicht zu, kommen Ansprüche für und gegen den Geschäftsführer aus GoA nicht in Betracht
der beschränkt geschäftsfähige Geschäftsführer haftet dann gemäß § 682 BGB nur aus §§ 823 ff. BGB und §§ 812 ff. BGB
heute hM: §§ 104 ff. BGB nicht anwendbar
die heute herrschende Meinung hält die §§ 104 ff. BGB auf die GoA für nicht anwendbar, da Geschäftsbesorgungen zumeist rein tatsächliche Handlungen darstellen, die keinen rechtsgeschäftlichen Bezug aufweisen
bei Handlungen rein tatsächlicher Art passen die für die Willenserklärungen geltenden Vorschriften jedoch nicht
demgemäß wird vereinzelt nur bei Geschäftsbesorgungen rechtsgeschäftlicher Art eine analoge Anwendung der §§ 104 ff BGB für sinnvoll erachtet
in diesem Fall sind die Ansprüche Minderjähriger aus der Geschäftsführung von der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters abhängig
überwiegend wird jedoch angenommen, dass die §§ 104 ff. BGB nicht entsprechend anwendbar sind
Telos des § 682 BGB ist es, einen umfassenden Minderjährigenschutz zu gewährleisten, der den grds zur Geschäftsbesorgung tauglichen, beschränkt geschäftsfähigen Geschäftsführer von der Haftung freistellt, ihm aber nicht die Ansprüche aus GoA versagt
insbesondere bei Rettungshandlungen zugunsten anderer verdienen Minderjährige den Schutz des § 683 BGB
die Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers stellt somit keine Voraussetzung der GoA dar, sodass der geschäftsunfähige oder beschränkt geschäftsfähige Geschäftsführer stets nur nach § 682 BGB haftet
andererseits kann er aber selbst Ansprüche gemäß §§ 683, 684 BGB haben kann
ob die GoA Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers voraussetzt, hängt mit der umstrittenen Frage zusammen, ob und inwieweit die §§ 104 ff. BGB auf Geschäftsbesorgungen iSd § 677 BGB anzuwenden sind
ältere Ansicht: §§ 104 ff. BGB analog
nach früherer weit verbreiteter Ansicht stellt die Geschäftsbesorgung eine geschäftsähnliche Handlung dar, für die die §§ 104 ff. BGB analog gelten
der Geschäftsführer muss danach grds voll geschäftsfähig sein
das bedeutet, dass ein geschäftsunfähiger Geschäftsführer weder aus GoA haften (vgl § 682 BGB) noch Ansprüche aus GoA haben kann
insbesondere besteht keine Genehmigungsmöglichkeit für den gesetzlichen Vertreter nach § 105 BGB analog
beim beschränkt geschäftsfähigen Geschäftsführer ist zu differenzieren:
stimmt der gesetzliche Vertreter der Geschäftsbesorgung zu (§§ 107, 108 BGB analog), so steht der beschränkt Geschäftsfähige einem Geschäftsfähigen gleich
er haftet aus §§ 677, 678, 681 BGB und ihm stehen die Ansprüche aus §§ 683, 684 BGB zu
§ 682 BGB findet keine Anwendung
stimmt der gesetzliche Vertreter der Gechäftsbesorgung nicht zu, kommen Ansprüche für und gegen den Geschäftsführer aus GoA nicht in Betracht
der beschränkt geschäftsfähige Geschäftsführer haftet dann gemäß § 682 BGB nur aus §§ 823 ff. BGB und §§ 812 ff. BGB
heute hM: §§ 104 ff. BGB nicht anwendbar
die heute herrschende Meinung hält die §§ 104 ff. BGB auf die GoA für nicht anwendbar, da Geschäftsbesorgungen zumeist rein tatsächliche Handlungen darstellen, die keinen rechtsgeschäftlichen Bezug aufweisen
bei Handlungen rein tatsächlicher Art passen die für die Willenserklärungen geltenden Vorschriften jedoch nicht
demgemäß wird vereinzelt nur bei Geschäftsbesorgungen rechtsgeschäftlicher Art eine analoge Anwendung der §§ 104 ff BGB für sinnvoll erachtet
in diesem Fall sind die Ansprüche Minderjähriger aus der Geschäftsführung von der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters abhängig
überwiegend wird jedoch angenommen, dass die §§ 104 ff. BGB nicht entsprechend anwendbar sind
Telos des § 682 BGB ist es, einen umfassenden Minderjährigenschutz zu gewährleisten, der den grds zur Geschäftsbesorgung tauglichen, beschränkt geschäftsfähigen Geschäftsführer von der Haftung freistellt, ihm aber nicht die Ansprüche aus GoA versagt
insbesondere bei Rettungshandlungen zugunsten anderer verdienen Minderjährige den Schutz des § 683 BGB
die Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers stellt somit keine Voraussetzung der GoA dar, sodass der geschäftsunfähige oder beschränkt geschäftsfähige Geschäftsführer stets nur nach § 682 BGB haftet
andererseits kann er aber selbst Ansprüche gemäß §§ 683, 684 BGB haben kann
ob die GoA Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers voraussetzt, hängt mit der umstrittenen Frage zusammen, ob und inwieweit die §§ 104 ff. BGB auf Geschäftsbesorgungen iSd § 677 BGB anzuwenden sind ältere Ansicht: §§ 104 ff. BGB analog nach früherer weit verbreiteter Ansicht stellt die Geschäftsbesorgung eine geschäftsähnliche Handlung dar, für die die §§ 104 ff. BGB analog gelten der Geschäftsführer muss danach grds voll geschäftsfähig sein das bedeutet, dass ein geschäftsunfähiger Geschäftsführer weder aus GoA haften (vgl § 682 BGB) noch Ansprüche aus GoA haben kann insbesondere besteht keine Genehmigungsmöglichkeit für den gesetzlichen Vertreter nach § 105 BGB analog beim beschränkt geschäftsfähigen Geschäftsführer ist zu differenzieren: stimmt der gesetzliche Vertreter der Geschäftsbesorgung zu (§§ 107, 108 BGB analog), so steht der beschränkt Geschäftsfähige einem Geschäftsfähigen gleich er haftet aus §§ 677, 678, 681 BGB und ihm stehen die Ansprüche aus §§ 683, 684 BGB zu § 682 BGB findet keine Anwendung stimmt der gesetzliche Vertreter der Gechäftsbesorgung nicht zu, kommen Ansprüche für und gegen den Geschäftsführer aus GoA nicht in Betracht der beschränkt geschäftsfähige Geschäftsführer haftet dann gemäß § 682 BGB nur aus §§ 823 ff. BGB und §§ 812 ff. BGB heute hM: §§ 104 ff. BGB nicht anwendbar die heute herrschende Meinung hält die §§ 104 ff. BGB auf die GoA für nicht anwendbar, da Geschäftsbesorgungen zumeist rein tatsächliche Handlungen darstellen, die keinen rechtsgeschäftlichen Bezug aufweisen bei Handlungen rein tatsächlicher Art passen die für die Willenserklärungen geltenden Vorschriften jedoch nicht demgemäß wird vereinzelt nur bei Geschäftsbesorgungen rechtsgeschäftlicher Art eine analoge Anwendung der §§ 104 ff BGB für sinnvoll erachtet in diesem Fall sind die Ansprüche Minderjähriger aus der Geschäftsführung von der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters abhängig überwiegend wird jedoch angenommen, dass die §§ 104 ff. BGB nicht entsprechend anwendbar sind Telos des § 682 BGB ist es, einen umfassenden Minderjährigenschutz zu gewährleisten, der den grds zur Geschäftsbesorgung tauglichen, beschränkt geschäftsfähigen Geschäftsführer von der Haftung freistellt, ihm aber nicht die Ansprüche aus GoA versagt insbesondere bei Rettungshandlungen zugunsten anderer verdienen Minderjährige den Schutz des § 683 BGB die Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers stellt somit keine Voraussetzung der GoA dar, sodass der geschäftsunfähige oder beschränkt geschäftsfähige Geschäftsführer stets nur nach § 682 BGB haftet andererseits kann er aber selbst Ansprüche gemäß §§ 683, 684 BGB haben kann
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