Zwangsvollstreckung

Fall:
Unternehmen hat Werkvertrag geschlossen mit Kunde. Werk erbracht. Kunde zahlt nicht. GV versucht Geld beizutreiben. Vor Ort nichts pfändbares. Dann Kontopfändung veranlasst. Amtsgericht erlässt PfÜBG. Damit wurden alle gegenwärtigen und künftigen Guthabensansprüche des Kunden aus seinem Girovertrag bei der Volksbank gepfändet und dem Unternehmen zur Einziehung überwiesen. Volksbank verweigert Auszahlung, da für das Konto des Kunden eine schriftliche Sicherungsabtretung an seine Schwester vorliegt. 
Die Schwester ist nicht bereit irgendwas an Unternehmen zu zahlen. Sie sagt das Werk wäre mangelhaft ausgeführt worden.
 
Hat ein gerichtliches Vorgehen Erfolgsaussichten?

I. Duldungsanspruch aus § 11 Abs. 1 AnfG
Die Mandantin könnte einen Anspruch gegen Frau Huneke auf Duldung der Zwangsvollstreckung (in das ihr abgetretene Kontoguthaben ihres Bruders) aus § 11 Abs. 1 AnfG haben.
 

Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch des Vollstreckungsgläubigers auf Zurverfügungstellung des Vermögens, das der Vollstreckungsschuldner durch eine wirksame, aber anfechtbare Rechtshandlung veräußert, weggegeben oder aufgegeben hat, soweit dies zur Gläubigerbefriedigung erforderlich ist. Es handelt sich um einen schuldrechtlichen Anspruch auf Wiederherstellung der Zugriffslage.

Der Anspruch ist gegeben, wenn die Sicherungsabtretung eine i.S.v. § 1 AnfG anfechtbare Rechtshandlung war, die Mandantin zu den nach § 2 AnfG Anfechtungsberechtigten gehört und ein Anfechtungsgrund i.S.d. 3 ff AnfG zu bejahen ist.

1. Anfechtbare Rechtshandlung, § 1 AnfG

Anfechtbar sind nach § 1 Abs. 1 AnfG alle Rechtshandlungen des Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen.

a. Die Sicherungsabtretung stellt eine Rechtshandlung des Voltstreckungsschuldners dar, gegen deren Wirksamkeit keine Bedenken bestehen. Insbesondere ergibt sich keinerlei Hinweis auf das Vorliegen eines sittenwidrigen und deshalb nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksamen Vertrages.

b. Eine (objektive) Gläubigerbenachteiligung trat ein, wenn sich dadurch die Zugriffsmöglichkeit auf das Schuldnervermögen verringerte und sich daraus eine Beeinträchtigung der Befriedigungsmöglichkeit der Gläubiger ergab. Die Gläubigerbenachteiligung muss nicht bereits im Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung, sondern (im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung) erst am Schluss der Tatsachenverhandlung vorliegen. Mit der sicherungsweisen Abtretung schied das Bankguthaben gem. § 398 S. 2 BGB aus dem Vermögen des Schuldners aus und verringerte die Zugriffsmasse der Gläubiger. Dafür ist dem Vermögen des Schuldners zwar das Darlehen im Umfang von 5.000 € zugeflossen, dieses ist aber vollständig verbraucht, so dass es den Vermögensabfluss nicht kompensiert. Andere Vermögenswerte, aus denen die Mandantin Befriedigung erlangen könnte, sind nicht vorhanden.

Mithin stellte die Sicherungsabtretung eine objektive Gläubigerbenachteiligung dar.

2. Anfechtungsberechtigung der Mandantin, § 2 AnfG

Anfechtungsberechtigt ist nach § 2 AnfG jeder Gläubiger, der einen vollstreckbaren Titel gegen den Schuldner hat, dessen Forderung fällig ist und bei dem die Einzelvollstreckung gegen den — nicht im Insolvenzverfahren befindlichen (§ 16 AnfG) — Schuldner keine vollständige Befriedigung erbracht hat oder erbringen wird.

Die Werklohnforderung der Mandantin ist aufgrund der Abnahme des Werkes durch den Besteller, Herrn Kramer fällig, § 641 BGB. Ohne den Erhalt des Versteigerungserlöses hat die Mandantin mangels anderer verwertbarer Vermögenswerte des Schuldners keine Möglichkeit der zwangsweisen Forderungsbefriedigung, so dass das Schuldnervermögen unzulänglich ist.
 
Problematisch ist aber wegen der Einwendungen der Frau Huneke gegen die Mangelfreiheit der Werkleistung die Frage des Vorliegens eines vollstreckbaren Schuldtitels i.S.v. § 2 
AnfG.
- Der Titel, der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen, ist zwar rechtskräftig und nach § 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO findet aus ihm (auch schon vor Rechtskraft) die Zwangsvollstreckung statt.
-> Formal ist mithin ein vollstreckbarer Schuldtitel gegen den Schuldner der Mandantin vorhanden.

Fraglich ist, ob dagegen von Frau Huneke als Anfechtungsgegnerin, die an der Titulierung nicht beteiligt war, Einwendungen erhoben werden können. Dafür könnte sprechen, dass die Anfechtungsberechtigung des § 2 AnfG begrifflich einen fälligen Anspruch voraussetzt, zudem könnte es an einer Rechtskrafterstreckung nach § 325 ZPO fehlen.

Ließe man mit dieser Argumentation unbeschränkt Einwendungen des Anfechtungsgegners gegen den titulierten Anspruch zu, führte dies zu einer nochmaligen (inzidenten) Überprüfung des rechtskräftigen Titels im Anfechtungsrechtsstreit und belastete die gerichtliche Klärung der Anfechtungsberechtigung mit Fragen des titulierten Hauptanspruchs. Dies widerspricht dem Sinn und Zweck des Titelerfordernisses in § 2 AnfG.

-> Deshalb ist die Verteidigung des Anfechtungsgegners auf diejenigen Einwendungen zu beschränken, die der Titelschuldner selbst noch erheben könnte (unter Geltung der Präklusionsnormen der 767 Abs. 2, 796 Abs. 2 ZPO).

Generell kommen als materielle Aspekte der Einwand der sittenwidrigen Titelerschleichung (§ 826 BGB) und die Unzulässigkeit der Vollstreckung wegen nicht fachgerechter Werkleistung (§§ 767 Abs. 1, 796 Abs. 1, 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) in Betracht.

Für eine sittenwidrige Erschleichung des Vollstreckungsbescheides i.S.v. § 826 BGB bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Soweit Frau Huneke die Mangelhaftigkeit der Werkleistung der Mandantin rügt (S 633 BGB), handelt es sich um eine Einwendung, die der Schuldner bereits mit Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid (§ 700 Abs. 1 i.V.m. § 338 ZPO) hätte geltend machen können, da sie nicht erst nach der Zustellung des Vollstreckungsbescheides entstanden ist. Deshalb ist diese materielle Einwendung nach § 796 Abs. 2 ZPO präkludiert, so dass der Mandantin auch ein vollstreckbarer Schuldtitel i.S.d. § 2 AnfG gegen den Bruder der Frau Huneke als Vollstreckungsschuldner zusteht.

Folglich ist die Mandantin Anfechtungsberechtigte i.S.v. § 2 AnfG.

3. Anfechtungsgrund, §§ 3 ff. AnfG

Damit bleibt zu prüfen, ob der Mandantin auch ein Anfechtungsgrund nach 3 ff AnfG zusteht.

a. Anfechtung nach § 4 Abs. 1 AnfG
Nach S 4 Abs. 1 AnfG ist jede unentgeltliche Leistung des Schuldners, die nicht länger als 4 Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden ist, anfechtbar. Eine unentgeltliche Leistung liegt vor, wenn diese ohne Rechtspflicht erfolgt ist und keine Gegenleistung in das Schuldnervermögen geflossen ist.
 
Eine solche liegt bei der Kreditgewährung gegen eine Sicherheit aber im weiteren Sinne vor ( Arg. aus S 3 Abs. 2 AnfG n.F.).. Darum ist die von Anfang an vereinbarte Bestellung einer Kreditsicherheit keine unentgeltliche Leistung isv 4 AnfG.

Daher scheidet eine Anfechtung nach § 4 Abs. 1 AnfG aus.

b. Anfechtung nach S 3 Abs. 4 AnfG n.F.

Zu erwägen ist, dass der Mandantin der Anfechtungsgrund des § 3 Abs. 4 AnfG zusteht. Danach ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person i.S.d. § 138 InsO abgeschlossener entgeltlicher Vertrag bei Vorhandensein einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung anfechtbar. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, sofern der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen wurde oder der Vertragspartner keine Kenntnis vom des Schuldners hatte.

- Aus Vorstehenden folgt, dass das Bestellen einer Kreditsicherheit eine entgeltliche Leistung des Schuldners ist, vgl. § 3 Abs. 2 AnfG n.F. .
- Geschwister sind nach § 138 Abs. 1 Nr. 2 InsO nahestehende Personen im Sinne der Vorschrift.
- Da die Sicherungsabtretung aber bereits mehr als 2 Jahre zurückliegt und die erstmalige Berufung auf das Anfechtungsrecht erst jetzt ansteht, könnte dieser Anfechtungsgrund von vornherein an dem Nichteinhalten der Anfechtungsfrist scheitern. Die Fristberechnung richtet sich nach § 7 Abs. 1 AnfG. Danach kommt es auf die erstmalige gerichtliche Geltendmachung an. Eine solche hat die Mandantin bisher nicht vorgenommen, sondern strebt sie erst noch an. Daher ist die Zweijahresfrist des § 3 Abs. 4 S. 2 AnfG im Begutachtungszeitpunkt bereits seit Monaten verstrichen.

Deshalb bleibt auch eine Anfechtung nach § 3 Abs. 4 AnfG ohne Erfolg. 

c) Anfechtung nach § 3 Abs. 1 AnfG
Als letzte Möglichkeit kommt eine Anfechtung nach § 3 Abs. 1 S. 1 AnfG in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann die Rechtshandlung des Schuldners angefochten werden, wenn der Anfechtungsgegner hierbei Kenntnis von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners hatte.
 
aa) Frist
- Gemäß S 3 Abs. 1 AnfG gilt eine Zehnjahresfrist: jede vom Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung vorgenommene Rechtshandlung, wobei sich die Fristberechnung wiederum nach § 7 Abs. 1 AnfG richtet. Diese Frist könnte hier unproblematisch noch eingehalten werden.
- Gemäß S 3 Abs. 2 AnfG n.F. gilt bei Gestellung von Sicherheiten allerdings abweichend von § 3 Abs. 1 AnfG eine Frist von vier Jahren. Auch diese Frist kann hier eingehalten werden.
 
bb) Subjektiv ist Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und Kenntnis des Vertragspartners (Huneke) hiervon erforderlich.
 
(1) Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners ?
Gläubigerbenachteiligungsvorsatz erfordert das Bewusstsein des Schuldners im Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung, dass sein Verhalten sich zum Nachteil aller oder einzelner Gläubiger auswirken kann, und die zumindest billigende Inkaufnahme dieser Folge.

Der Bruder von Frau Huneke war im Zeitpunkt der Sicherungsabtretung nach eigenen Angaben finanziell nicht in der Lage, die Kosten der geplanten Kreuzfahrt aus eigenen Mitteln aufzubringen, und benötigte dafür einen Kredit in Höhe von 5.000 €. Dies bedeutet aber noch nicht, dass deswegen von Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ausgegangen werden kann. Dies erfordert das Bewusstsein des Schuldners, den zinslosen Kredit ohne festen Rückzahlungszeitpunkt ohnehin nicht bedienen zu können und deswegen infolge von Zahlungsunfähigkeit die Kreditsicherheit nicht zurückzuerhalten, sodass diese seinen Gläubigern nicht zur Verfügung steht.

Die jetzt bestehende desolate Finanzlage des Schuldners hat sich aber erst durch die Kosten des später erfolgten Hausumbaus eingestellt. Deshalb kann nicht unterstellt werden, dass ihm bereits bei der Sicherungsabtretung klar war, durch die Schmälerung seines Vermögens um den Wert des übertragenen Kontoguthabens die Zugriffsmöglichkeit seiner Gläubiger infolge Zahlungsunfähigkeit langfristig zu verringern.

Deshalb kann von einem bei der Sicherungsabtretung bereits bestehenden Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners Kramer hier nicht ausgegangen werden kann.

Beurteilt man dies anders und hält Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners Kramer für gegeben, weil Eventualvorsatz vorlag, bedarf es aber beim Vertragspartner, also Frau Huneke, zusätzlich der Kenntnis von dem Benachteiligungsvorsatz. Dafür ist bei Frau Huneke positives Wissen im Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung erforderlich; Kennenmüssen genügt nicht, auch nicht grob fahrlässige Unkenntnis?

Für die subjektiven Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 S. 1 AnfG ist der Anfechtende ebenfalls darlegungs- und beweispflichtig. 

Für den Nachweis der subjektiven Tatbestandsmerkmale des § 3 Abs. 1 AnfG kommt, sofern sie nicht zugestanden werden, den in § 3 AnfG enthaltenen Vermutungsregeln entscheidende Bedeutung zu. Hilfsweise sind Rückschlüsse aus den objektiven Umständen zu ziehen, wobei Beweisanzeichen eine große Rolle spielen.
 
Frau Huneke hat sich in ihrem Schreiben als nichtsahnend dargestellt. Die Erkenntnis von der aktuell bevorstehenden Pleite ihres Bruders sei für sie völlig überraschend gekommen. Sie hätte nie gedacht, dass gegen ihren Bruder einmal Vollstreckungsmaßnahmen erforderlich würden. Also bestreitet sie substantiiert die Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit ihres Bruders im Zeitpunkt der Sicherungsabtretung.
 
Beweiserleichterung?
Grundsätzlich erleichtert § 3 Abs. 1 S. 2 AnfG dem anfechtenden Gläubiger die Beweisführung durch eine positive gesetzliche Vermutung der Kenntnis des Anfechtungsgegners bei vorhandener Kenntnis des Anfechtungsgegners von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und der objektiven Gläubigerbenachteiligung der Rechtshandlung.
 
Bei Sicherheiten wird § 3 Abs. 3 AnfG n. F. relevant:
- Wurde eine Sicherheit gewährt, die der Vertragspartner zu dem Zeitpunkt verlangen konnte (sog. kongruente Sicherheit), so tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit hingegen die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Hier hat Frau Huneke vorgetragen, dass sie von Anfang an das Darlehen nur gegen Sicherheit zugesagt habe, so dass sie dann aus der Sicherungsabrede einen Anspruch auf die Sicherheit gehabt hat. Gläubigerseits kann hiergegen nichts vorgebracht werden, sodass § 3 Abs. 3 AnfG hier einschlägig ist.
- Unabhängig von der Frage , wann hier genau Zahlungsunfähigkeit des Schuldners iSv § 3 Abs. 3 AnfG vorlag, enthält § 3 Abs. 3 S. 2 AnfG n.F. eine negative subjektive Vermutung: hatte , wie hier, der Vertragspartner (Frau Huneke) mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem eine Zahlungserleichterung gewährt, so wird vermutet, dass bei Vornahme der Handlung keine Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit vorlag (weil bei Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit niemand so dumm sein wird).

-> Da somit die normalerweise in § 3 Abs. 1 S. 2 AnfG vorgesehene positive Beweislastumkehr nicht zu Gunsten der Mandantin eingreift, hat die Mandantin die Kenntnis der Frau Huneke von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und des Benachteiligungsvorsatzes beim Schuldner als Vermutungsgrundlage zu beweisen.

Allerdings reicht für die Kenntnis Zahlungsunfähigkeit aus, dass der Vertragspartner Wissen von den objektiven Umständen hat, die zwingend auf eine Zahlungsunfähigkeit schließen lassen. 

Als objektiven Anhaltspunkt für eine schlechte wirtschaftliche Lage ihres Bruders gab es für Frau Huneke seinerzeit zunächst den Weihnachten geäußerten Kreditwunsch. Der vom Schuldner genannte Anlass für den Kreditbedarf, sich den lange gehegten Wunsch einer Kreuzfahrt zu erfüllen und dazu seine Lebensgefährtin einzuladen, aber wegen der viel später anstehenden Fremdfinanzierung des Hausumbaus keine zwei Darlehn bei der Volksbank Dortmund eG aufnehmen zu wollen, war plausibel und kein Grund für Argwohn der Frau Huneke.

Zu erwägen ist außerdem, dem Wunsch der Frau Huneke nach einer Kreditsicherheit von ihrem eigenen Bruder indizielle Bedeutung beizumessen. Ein solches Verlangen lässt sich prinzipiell als Anzeichen dafür werten, dass Frau Huneke Sorge um die Liquidität ihres Bruders hatte. Allerdings legt Frau Huneke als ehemalige Mitarbeiterin einer Bank stets besonderen Wert auf eine ordnungsgemäße Buchhaltung, d.h. auf geordnete Verhältnisse. Dies gilt auch gegenüber Familienangehörigen. Ihr Motiv für die Sicherungsabtretung war damit nicht durch konkrete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit ihres Bruders begründet, wovon ja auch § Abs. 3 S. 2 AnfG ausgeht.


Bei Gesamtbewertung dieser Einzelfallumstände kann Frau Huneke nicht vorgeworfen werden, sie habe sich im Zeitpunkt der Sicherungsabtretung der zwingenden Einsicht vorliegender Zahlungsunfähigkeit ihres Bruders verschlossen. Folglich kann ihr keine Kenntnis einer Illiquidität ihres Bruders unterstellt werden, sodass die Beweisprognose negativ ausfällt und deswegen eine erfolgreiche Anfechtung jedenfalls daran scheitert. Damit sind die Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 3 Abs. 1 AnfG ebenfalls nicht

II. Ergebnis

Nach alledem ist die Mandantin nicht zur Anfechtung der Sicherungsabtretung berechtigt, so dass ihr kein Duldungsanspruch aus § 11 Abs. 1 AnfG gegen Frau Huneke zusteht.

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