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Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch des Vollstreckungsgläubigers auf Zurverfügungstellung des Vermögens, das der Vollstreckungsschuldner durch eine wirksame, aber anfechtbare Rechtshandlung veräußert, weggegeben oder aufgegeben hat, soweit dies zur Gläubigerbefriedigung erforderlich ist. Es handelt sich um einen schuldrechtlichen Anspruch auf Wiederherstellung der Zugriffslage.
Der Anspruch ist gegeben, wenn die Sicherungsabtretung eine i.S.v. § 1 AnfG anfechtbare Rechtshandlung war, die Mandantin zu den nach § 2 AnfG Anfechtungsberechtigten gehört und ein Anfechtungsgrund i.S.d. 3 ff AnfG zu bejahen ist.
Anfechtbar sind nach § 1 Abs. 1 AnfG alle Rechtshandlungen des Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen.
Mithin stellte die Sicherungsabtretung eine objektive Gläubigerbenachteiligung dar.
Anfechtungsberechtigt ist nach § 2 AnfG jeder Gläubiger, der einen vollstreckbaren Titel gegen den Schuldner hat, dessen Forderung fällig ist und bei dem die Einzelvollstreckung gegen den — nicht im Insolvenzverfahren befindlichen (§ 16 AnfG) — Schuldner keine vollständige Befriedigung erbracht hat oder erbringen wird.
Fraglich ist, ob dagegen von Frau Huneke als Anfechtungsgegnerin, die an der Titulierung nicht beteiligt war, Einwendungen erhoben werden können. Dafür könnte sprechen, dass die Anfechtungsberechtigung des § 2 AnfG begrifflich einen fälligen Anspruch voraussetzt, zudem könnte es an einer Rechtskrafterstreckung nach § 325 ZPO fehlen.
Ließe man mit dieser Argumentation unbeschränkt Einwendungen des Anfechtungsgegners gegen den titulierten Anspruch zu, führte dies zu einer nochmaligen (inzidenten) Überprüfung des rechtskräftigen Titels im Anfechtungsrechtsstreit und belastete die gerichtliche Klärung der Anfechtungsberechtigung mit Fragen des titulierten Hauptanspruchs. Dies widerspricht dem Sinn und Zweck des Titelerfordernisses in § 2 AnfG.
-> Deshalb ist die Verteidigung des Anfechtungsgegners auf diejenigen Einwendungen zu beschränken, die der Titelschuldner selbst noch erheben könnte (unter Geltung der Präklusionsnormen der 767 Abs. 2, 796 Abs. 2 ZPO).
Generell kommen als materielle Aspekte der Einwand der sittenwidrigen Titelerschleichung (§ 826 BGB) und die Unzulässigkeit der Vollstreckung wegen nicht fachgerechter Werkleistung (§§ 767 Abs. 1, 796 Abs. 1, 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) in Betracht.
Folglich ist die Mandantin Anfechtungsberechtigte i.S.v. § 2 AnfG.
Damit bleibt zu prüfen, ob der Mandantin auch ein Anfechtungsgrund nach 3 ff AnfG zusteht.
Daher scheidet eine Anfechtung nach § 4 Abs. 1 AnfG aus.
Zu erwägen ist, dass der Mandantin der Anfechtungsgrund des § 3 Abs. 4 AnfG zusteht. Danach ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person i.S.d. § 138 InsO abgeschlossener entgeltlicher Vertrag bei Vorhandensein einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung anfechtbar. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, sofern der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen wurde oder der Vertragspartner keine Kenntnis vom des Schuldners hatte.
Deshalb bleibt auch eine Anfechtung nach § 3 Abs. 4 AnfG ohne Erfolg.
Der Bruder von Frau Huneke war im Zeitpunkt der Sicherungsabtretung nach eigenen Angaben finanziell nicht in der Lage, die Kosten der geplanten Kreuzfahrt aus eigenen Mitteln aufzubringen, und benötigte dafür einen Kredit in Höhe von 5.000 €. Dies bedeutet aber noch nicht, dass deswegen von Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ausgegangen werden kann. Dies erfordert das Bewusstsein des Schuldners, den zinslosen Kredit ohne festen Rückzahlungszeitpunkt ohnehin nicht bedienen zu können und deswegen infolge von Zahlungsunfähigkeit die Kreditsicherheit nicht zurückzuerhalten, sodass diese seinen Gläubigern nicht zur Verfügung steht.
Die jetzt bestehende desolate Finanzlage des Schuldners hat sich aber erst durch die Kosten des später erfolgten Hausumbaus eingestellt. Deshalb kann nicht unterstellt werden, dass ihm bereits bei der Sicherungsabtretung klar war, durch die Schmälerung seines Vermögens um den Wert des übertragenen Kontoguthabens die Zugriffsmöglichkeit seiner Gläubiger infolge Zahlungsunfähigkeit langfristig zu verringern.
Deshalb kann von einem bei der Sicherungsabtretung bereits bestehenden Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners Kramer hier nicht ausgegangen werden kann.
Für die subjektiven Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 S. 1 AnfG ist der Anfechtende ebenfalls darlegungs- und beweispflichtig.
-> Da somit die normalerweise in § 3 Abs. 1 S. 2 AnfG vorgesehene positive Beweislastumkehr nicht zu Gunsten der Mandantin eingreift, hat die Mandantin die Kenntnis der Frau Huneke von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und des Benachteiligungsvorsatzes beim Schuldner als Vermutungsgrundlage zu beweisen.
Allerdings reicht für die Kenntnis Zahlungsunfähigkeit aus, dass der Vertragspartner Wissen von den objektiven Umständen hat, die zwingend auf eine Zahlungsunfähigkeit schließen lassen.
Als objektiven Anhaltspunkt für eine schlechte wirtschaftliche Lage ihres Bruders gab es für Frau Huneke seinerzeit zunächst den Weihnachten geäußerten Kreditwunsch. Der vom Schuldner genannte Anlass für den Kreditbedarf, sich den lange gehegten Wunsch einer Kreuzfahrt zu erfüllen und dazu seine Lebensgefährtin einzuladen, aber wegen der viel später anstehenden Fremdfinanzierung des Hausumbaus keine zwei Darlehn bei der Volksbank Dortmund eG aufnehmen zu wollen, war plausibel und kein Grund für Argwohn der Frau Huneke.
Zu erwägen ist außerdem, dem Wunsch der Frau Huneke nach einer Kreditsicherheit von ihrem eigenen Bruder indizielle Bedeutung beizumessen. Ein solches Verlangen lässt sich prinzipiell als Anzeichen dafür werten, dass Frau Huneke Sorge um die Liquidität ihres Bruders hatte. Allerdings legt Frau Huneke als ehemalige Mitarbeiterin einer Bank stets besonderen Wert auf eine ordnungsgemäße Buchhaltung, d.h. auf geordnete Verhältnisse. Dies gilt auch gegenüber Familienangehörigen. Ihr Motiv für die Sicherungsabtretung war damit nicht durch konkrete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit ihres Bruders begründet, wovon ja auch § Abs. 3 S. 2 AnfG ausgeht.
Bei Gesamtbewertung dieser Einzelfallumstände kann Frau Huneke nicht vorgeworfen werden, sie habe sich im Zeitpunkt der Sicherungsabtretung der zwingenden Einsicht vorliegender Zahlungsunfähigkeit ihres Bruders verschlossen. Folglich kann ihr keine Kenntnis einer Illiquidität ihres Bruders unterstellt werden, sodass die Beweisprognose negativ ausfällt und deswegen eine erfolgreiche Anfechtung jedenfalls daran scheitert. Damit sind die Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 3 Abs. 1 AnfG ebenfalls nicht
Nach alledem ist die Mandantin nicht zur Anfechtung der Sicherungsabtretung berechtigt, so dass ihr kein Duldungsanspruch aus § 11 Abs. 1 AnfG gegen Frau Huneke zusteht.
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