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1 . Statthaftigkeit
Bedenken bestehen bereits gegen die Statthaftigkeit der auf „Freigabe", somit vom Wortlaut her auf Abgabe einer Willenserklärung, gerichteten Klage. Eine solche Leistungsklage könnte während der laufenden Vollstreckung durch die spezifischen Vollstreckungsrechtsbehelfe verdrängt werden und deswegen unstatthaft und damit unzulässig sein.
Mithin ist sein Klagebegehren zu erkennen, so dass sein unzutreffender Freigabeantrag als Antrag auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung in den konkreten PKW auszulegen ist.
In der anzuberaumenden mündlichen Verhandlung ist auf diese Antragsumstellung, die keine Klageänderung, sondern eine Antragsberichtigung darstellt/ in Ausübung der richterlichen Hinweispflicht (§ 139 Abs. 1 S. 2 ZPO) hinzuwirken. Da somit keine Klageänderung i.S.v. S 263 ZPO erfolgt, kommt es auf eine Einwilligung des Beklagten es nicht an.
Fraglich ist, ob das AG Düsseldorf zuständig ist.
Die sachliche Zuständigkeit demgegenüber ist nicht ausschließlich und richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 23 Nr. 1, 71 GVG. Is kommt somit darauf an, ob der Streitwert 5.000 € übersteigt. Nach § 6 ZPO bestimmt sich dieser nach dem niedrigeren Wert beim Vergleich des Wertes des Pfandobjektes (Pkw) und des vollstreckten Anspruchs (titulierte Forderung), beläuft sich vorliegend damit auf 2.645,13 Euro.
3. Sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen
Die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Drittwiderspruchsklage sind erfüllt. Insbesondere ist das Rechtsschutzinteresse gegeben, da die Vollstreckung begonnen hat und noch nicht beendet ist.
Mithin ist die Klage zulässig
Zu prüfen bleibt, ob die Klage auch begründet ist. Dies ist der Fall, wenn dem Kläger ein die Veräußerung hinderndes Recht i.S.d. § 771 Abs. 1 ZPO zusteht und die Berufung darauf nicht ausnahmsweise ausgeschlossen ist.
Als Interventionsrecht des Klägers kommt nur sein geltend gemachtes Sicherungseigentum in Betracht.
Nach 929 S. 1, 930, 868 BGB erfordert der Erwerb von Sicherungseigentum eine dingliche Einigung des verfügungsberechtigten Veräußerers mit dem Erwerber über den Eigentumsübergang und die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses, das die Übergabe ersetzt.
Der Kläger hat in der Klageschrift behauptet, sich als Erwerber mit dem Vollstreckungsschuldner als Eigentümer auf eine sicherungsweise Übereignung des PKW geeinigt zu haben und die Übergabe des Fahrzeuges durch einen Leihvertrag ersetzt zu haben. Ein Leihvertrag (§ 598 BGB) begründet ein Besitzmittlungsverhältnis, da die Aufzählung in § 868 BGB nicht abschließend ist.
Der entsprechenden Behauptung des Beklagten, die Sicherungsübereignung sei nur zum Schein erfolgt, steht das bereits in der Klageschrift enthaltene Bestreiten des Klägers gegenüber. Wenn der von den Vertragsparteien erstrebte Erfolg gerade die Gültigkeit des Rechtsgeschäftes voraussetzt, fehlt es an einem Scheingeschäft].
Folglich hat der Beklagte zu beweisen, dass der Kläger und der Vollstreckungsschuldner keine Sicherungsübereignung wollten. Dafür reicht die vom Beklagten in den Raum gestellte Ungewöhnlichkeit von Sicherungsgeschäften unter Freunden nicht aus. Vielmehr besteht auch unter ihnen ein anerkennenswertes Sicherungsinteresse. Deshalb ist der Beklagte mangels Beweisantrittes beweisfällig. Auf den Gegenbeweisantritt des Klägers, der sich für die Ernstlichkeit des Vertrages auf den Zeugen Tessler beruft, kommt es nicht an.
Daher ist ein Interventionsrecht des Klägers aus Sicherungseigentum an dem gepfändeten PKW gegeben.
Für einen ausnahmsweisen Ausschluss der Berufung auf das Interventionsrecht hat der dafür darlegungspflichtige Beklagte nichts vorgetragen, insbesondere nicht für einen Rechtsmissbrauch (S 242 BGB) des Klägers wegen einer materiell-rechtlichen Rückübertragungspflicht.
III. Ergebnis
Die Klage ist zulässig und begründet. Zur Vorbereitung der anzuberaumenden mündlichen Verhandlung bedarf es keiner prozessleitenden Maßnahmen i.S.d. § 273 ZPO, insbesondere keiner Zeugenladung.
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