Zwangsvollstreckung

Fall:
Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen Schuldner in einen Pkw. 
Kläger erhebt Klage mit Antrag, dass der Beklagte den gepfändeten Gegenstand "freigeben" soll.
Sagt er ist Eigentümer der Pkw, da der Schuldner ihm den Pkw sicherungsübereignet habe. Hintergrund sei gewesen, dass er dem Schuldner, einem Freund von ihm, einen Kredit gegeben hat und dafür eine Sicherheit wollte. Er sagt er wusste nicht, dass der Schuldner Schulden hat. Beklagte sagt die Sicherungsübereignugn sei nur zum Schein geschlossen worden, da man sich in einer Freundschaft hilft.
 

I. Zulässigkeit der Klage
 

1 . Statthaftigkeit

a) Auslegung des Freigabeantrages

Bedenken bestehen bereits gegen die Statthaftigkeit der auf „Freigabe", somit vom Wortlaut her auf Abgabe einer Willenserklärung, gerichteten Klage. Eine solche Leistungsklage könnte während der laufenden Vollstreckung durch die spezifischen Vollstreckungsrechtsbehelfe verdrängt werden und deswegen unstatthaft und damit unzulässig sein.

Der Kläger wehrt sich unter Berufung auf Sicherungseigentum an dem streitgegenständlichen PKW gegen die erfolgte Pfändung. Er macht somit als außenstehender Dritter eine materielle Rechtsposition gegen den Vollstreckungszugriff geltend. Es können von einer Zwangsvollstreckung betroffene Dritte ihre materiellen Rechte vom Beginn bis zum Ende der Vollstreckung ausschließlich mit den speziellen materiellen Drittrechtsbehelfen (§§ 771, 805 ZPO) verfolgen.
- Eine Drittwiderspruchsk|age nach S 771 ZPO ist richtigerweise auf Unzulässigkeitserklärung der konkreten Vollstreckung zu richten.
Eine Klage nach § 805 ZPO auf vorzugsweise Befriedigung aus einem konkreten Vollstreckungserlös.
-> Beides sind nach h.M. prozessuale Gestaltungsklagen.
 
Dies bedeutet aber nicht, dass deswegen Unstatthaftigkeit der vom Kläger erhobenen Klage anzunehmen ist. Vielmehr sind Klageanträge analog § 133 BGB so auszulegen, wie es vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der Partei entspricht:
 
Deshalb ist anerkannt, dass ein vollstreckungsrechtlicher Klageantrag, der auf das Ziel eines richterlichen Vollstreckungsverbotes gerichtet ist, als Interventionsantrag i.S.d. § 771 Abs. 1 ZPO auszulegen ist.
 
Wie die Klagebegründung zeigt, will der Kläger die erfolgte Pfändung angreifen und die Versteigerung des PKW verhindern, somit der gesamten Vollstreckung in dieses Fahrzeug widersprechen.

Mithin ist sein Klagebegehren zu erkennen, so dass sein unzutreffender Freigabeantrag als Antrag auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung in den konkreten PKW auszulegen ist.

In der anzuberaumenden mündlichen Verhandlung ist auf diese Antragsumstellung, die keine Klageänderung, sondern eine Antragsberichtigung darstellt/ in Ausübung der richterlichen Hinweispflicht (§ 139 Abs. 1 S. 2 ZPO) hinzuwirken. Da somit keine Klageänderung i.S.v. S 263 ZPO erfolgt, kommt es auf eine Einwilligung des Beklagten es nicht an.

 
b) Interventionstauglichkeit von Sicherungseigentum
Als weiteres Statthaftigkeitsproblem stellt sich die Frage, ob das vom Kläger geltend gemachte Sicherungseigentum an dem gepfändeten PKW interventionstauglich ist. Sollte dies, wie der Beklagte meint, von vornherein zu verneinen sein, könnte der Kläger sein Rechtsschutzziel mit seiner Klage nicht erreichen, er hätte dann den falschen prozessualen Weg gewählt. 
 
Statthaft ist eine Interventionsklage nach § 771 ZPO, wenn ein Dritter ein die Veräußerung hinderndes Recht gegenüber dem Vollstreckungsg|äubiger geltend macht. Interventionstauglich sind alle materiellen Rechtspositionen, die bewirken, dass der Vollstreckungsgegenstand nicht zum Vermögen des Schuldners zu zählen ist. Volleigentum gehört dazu; ob auch Sicherungseigentum ein interventionstaugliches Recht ist, wird unterschiedlich beurteilt.
 
mM: Wegen der Parallelregelung in § 51 Nr. 1 InsO, wonach Sicherungseigentum im Insolvenzverfahren nur zur abgesonderten Befriedigung, nicht aber zur Aussonderung berechtigt, Sicherungseigentümer bei der Einzelvollstreckung nur das Recht auf vorzugsweise Befriedigung nach § 805 Abs. 1 ZPO. Da die Sicherungsübereignung ohne Übergabe erfolgt, sei das Sicherungseigentum einem besitzlosen Pfandrecht i.S.v. § 805 Abs. 1 ZPO gleichzustellen.
 
hM: Sicherungseigentum wie das Vollrech;  zum Schutz des vertraglichen Verwertungsanspruchs aus der Sicherungsabrede interventionstauglich.
 
Stellungnahme:
Für die h.M spricht, dass auch
- Sicherungseigentum vollwertiges Eigentum ist.
- Die Sondervorschrift des § 51 InsO ist auf die ZPO nicht übertragbar. Da die Zwangsversteigerung einer Sache regelmäßig einen geringeren Erlös einbringt als der in Sicherungsverträgen üblicherweise vereinbarte freihändige Verkauf, bedarf das vertragliche Verwertungsrecht eines effektiven Schutzes durch die Bejahung einer Interventionsmögtichkeit gem. § 771 ZPO (im Gegensatz zu einer bloßen Verweisung auf den Erlös gem. § 805 ZPO).,
- Gegen die m.M. spricht auch, dass S 805 ZPO als Sondervorschrift nur für besitzlose Pfandrechte/Vorzugsrechte gilt und daher auf andere Rechte nicht übertragbar ist.
 
--> Mithin ist die Drittwiderspruchsklage gem. S 771 ZPO der statthafte Vollstreckungsrechtsbehelf zur Geltendmachung von Sicherungseigentum.
 
2. Zuständigkeit

Fraglich ist, ob das AG Düsseldorf zuständig ist.

a. Örtlich, § 771 Abs. 1, § 802 ZPO
Für eine Interventionsklage ordnet § 771 Abs. 1 ZPO lediglich eine ausschließliche (S 802 ZPO) örtliche Zuständigkeit an. Diese ist bei dem Gericht gegeben, in dessen Bezirk die Vollstreckung erfolgt. Dies ist bei einer Sachpfändung durch den Gerichtsvollzieher der Ort der Pfändung. 
 
Anders als bei einer Vollstreckungsabwehrklage ist nicht das erstinstanzliche Prozessgericht zuständig.
 
b. Sachlich

Die sachliche Zuständigkeit demgegenüber ist nicht ausschließlich und richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 23 Nr. 1, 71 GVG. Is kommt somit darauf an, ob der Streitwert 5.000 € übersteigt. Nach § 6 ZPO bestimmt sich dieser nach dem niedrigeren Wert beim Vergleich des Wertes des Pfandobjektes (Pkw) und des vollstreckten Anspruchs (titulierte Forderung), beläuft sich vorliegend damit auf 2.645,13 Euro.

3. Sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen

Die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Drittwiderspruchsklage sind erfüllt. Insbesondere ist das Rechtsschutzinteresse gegeben, da die Vollstreckung begonnen hat und noch nicht beendet ist.

Mithin ist die Klage zulässig

Il. Begründetheit

Zu prüfen bleibt, ob die Klage auch begründet ist. Dies ist der Fall, wenn dem Kläger ein die Veräußerung hinderndes Recht i.S.d. § 771 Abs. 1 ZPO zusteht und die Berufung darauf nicht ausnahmsweise ausgeschlossen ist.

a. Interventionsrecht i.S.v. § 771 Abs. 1 ZPO

Als Interventionsrecht des Klägers kommt nur sein geltend gemachtes Sicherungseigentum in Betracht.

Nach 929 S. 1, 930, 868 BGB erfordert der Erwerb von Sicherungseigentum eine dingliche Einigung des verfügungsberechtigten Veräußerers mit dem Erwerber über den Eigentumsübergang und die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses, das die Übergabe ersetzt.

Der Kläger hat in der Klageschrift behauptet, sich als Erwerber mit dem Vollstreckungsschuldner als Eigentümer auf eine sicherungsweise Übereignung des PKW geeinigt zu haben und die Übergabe des Fahrzeuges durch einen Leihvertrag ersetzt zu haben. Ein Leihvertrag (§ 598 BGB) begründet ein Besitzmittlungsverhältnis, da die Aufzählung in § 868 BGB nicht abschließend ist. 

Die behauptete Einigung und ihren Inhalt hat der Beklagte nicht bestritten, sie ist damit unstreitig und bedarf keines Beweises durch den Kläger.
Allerdings wendet der Beklagte ein, der Vertrag sei nur zum Schein erfolgt. Nach § 117 Abs. 1 BGB sind Scheingeschäfte unwirksam. Die Darlegungs- und Beweislast für den Scheincharakter eines Rechtsgeschäftes trägt derjenige, der sich auf die Nichtigkeit beruft. Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Vertragsparteien die mit dem Geschäft verbundenen Rechtsfolgen nicht eintreten lassen wollen, mithin keinen Rechtsbindungswillen haben.

Der entsprechenden Behauptung des Beklagten, die Sicherungsübereignung sei nur zum Schein erfolgt, steht das bereits in der Klageschrift enthaltene Bestreiten des Klägers gegenüber. Wenn der von den Vertragsparteien erstrebte Erfolg gerade die Gültigkeit des Rechtsgeschäftes voraussetzt, fehlt es an einem Scheingeschäft].

Folglich hat der Beklagte zu beweisen, dass der Kläger und der Vollstreckungsschuldner keine Sicherungsübereignung wollten. Dafür reicht die vom Beklagten in den Raum gestellte Ungewöhnlichkeit von Sicherungsgeschäften unter Freunden nicht aus. Vielmehr besteht auch unter ihnen ein anerkennenswertes Sicherungsinteresse. Deshalb ist der Beklagte mangels Beweisantrittes beweisfällig. Auf den Gegenbeweisantritt des Klägers, der sich für die Ernstlichkeit des Vertrages auf den Zeugen Tessler beruft, kommt es nicht an.

Daher ist ein Interventionsrecht des Klägers aus Sicherungseigentum an dem gepfändeten PKW gegeben.

2. Kein Ausschluss

Für einen ausnahmsweisen Ausschluss der Berufung auf das Interventionsrecht hat der dafür darlegungspflichtige Beklagte nichts vorgetragen, insbesondere nicht für einen Rechtsmissbrauch (S 242 BGB) des Klägers wegen einer materiell-rechtlichen Rückübertragungspflicht.

III. Ergebnis

Die Klage ist zulässig und begründet. Zur Vorbereitung der anzuberaumenden mündlichen Verhandlung bedarf es keiner prozessleitenden Maßnahmen i.S.d. § 273 ZPO, insbesondere keiner Zeugenladung.

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