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Zuletzt bearbeitet: 01.05.2019 12:29:38 von Fränzin
Zuletzt abgefragt: 30.11.-0001 00:00:00
Fall:
B klagte gegen K auf Zahlung von 20.000 Euro; K reagiert nicht und es ergeht VU; er erhebt Einspruch; in der mündlichen Verhandlung wird ein Vergleich geschlossen: Zahlung 15.000 Euro
später betreibt der B aus dem VU die Zwangsvollstreckung.
dann klagt K gegen B und beantragt
1. die Zwangsvollstreckung aus dem VU für unzulässig zu erklären.
2. B hat dem K die vollstreckbare Ausfertigung des VU herauszugeben
Fall:
B klagte gegen K auf Zahlung von 20.000 Euro; K reagiert nicht und es ergeht VU; er erhebt Einspruch; in der mündlichen Verhandlung wird ein Vergleich geschlossen: Zahlung 15.000 Euro
später betreibt der B aus dem VU die Zwangsvollstreckung.
dann klagt K gegen B und beantragt
1. die Zwangsvollstreckung aus dem VU für unzulässig zu erklären.
2. B hat dem K die vollstreckbare Ausfertigung des VU herauszugeben
Fall: B klagte gegen K auf Zahlung von 20.000 Euro; K reagiert nicht und es ergeht VU; er erhebt Einspruch; in der mündlichen Verhandlung wird ein Vergleich geschlossen: Zahlung 15.000 Euro später betreibt der B aus dem VU die Zwangsvollstreckung. dann klagt K gegen B und beantragt 1. die Zwangsvollstreckung aus dem VU für unzulässig zu erklären. 2. B hat dem K die vollstreckbare Ausfertigung des VU herauszugeben
Antrag 1:
I. Zulässigkeit
Antrag ist zulässig
1. Statthaftigkeit
- die fehlende Vollstreckungsfähigkeit des Titels kann mit der prozessualen Gestaltungsklage analog § 767 ZPO geltend gemacht werden (Titelgegenklage).
- das Rechtsschutzinteresse fehlt nicht wegen der Möglichkeit, die fehlende Vollstreckungsfähigkeit mit der Klausuelerinnerung nach § 732 ZPO geltend zu machen
-> mit der prozessualen Gestaltungsklage des § 767 ZPO kann die Wirkungslosigkeit eines Titels infolge eines Vergleichs geltend gemacht werden
- auch wenn das VU durch den Abschluss des Vergleichs im Einspruchsverfahren ohne ausdrücklichen gerichtlichen Ausspruch seine Wirksamkeit verloren hat, stellt es weder ein Nichturteil noch ein nichtiges Urteil dar; es besitzt weiter den Rechtsschein der Vollstreckungsfähigkeit
- da es der Sache nach um die Vollstreckungsfähigkeit des vorläufig vollstreckbaren Titels geht und diese nach der Systematik der ZPO nur im Wege einer Vollstreckungsgegenklage beseitigt werden kann, rechtfertig sich diese analoge Anwendung des § 767 ZPO
2. Rechtsschutzbedürfnis
- ist gegeben
- Beklagte hat mit der Vollstreckung aus dem VU bereits begonnen und die Vollstreckung ist noch nicht beendet
- kann auch nicht mit dem Argument verneint werden, dass dem Kläger im Ergebnis kein Schaden droht, weil der Beklagte vorgibt nicht mehr als die wirksam im Vergleich titulierten 15.000 Euro vollstrecken zu wollen; selbst wenn der Gläubiger auf seine Rechte aus dem Titel verzichtet hat oder zwischen ihm und dem Schuldner Einigkeit darüber besteht, dass die Zwangsvollstreckung nicht mehr in Betracht komme, entfällt nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungsgegenklage
3. Zuständigkeit
- gem. § 767 I das Prozessgericht des ersten Rechtszuges örtlich und sachlich
II. Begründetheit
Antrag ist begründet.
- Zwangsvollstreckung aus dem vorläufig vollstreckbaren VU ist durch Abschluss des nachfolgenden Vergleichs im Einspruchstermin unzulässig geworden
- der Prozessvergleich beendet im Umfang der Vereinbarung über den Streitgegenstand den Rechtsstreit und die Rechtshängigkeit
- Urteile, die im Rechtsstreit ergangen, aber noch nicht rechtskräftig sind, werden daher ohne weiteres wirkungslos, wenn die Parteien keine andere Vereinbarung treffen, etwa, dass aus dem Urteil weiter vollstreckt werden dürfe
- Anhaltspunkte für eine etwaige vollstreckbarekeitserhaltende Vereinbarung gibt es nicht; die Parteien haben im Vergleich keine Regelung über das Schicksal des VU als Titel getroffen
- im Wege der interessengerechten Auslegung entsprechend §§ 133, 157 ergibt sich, dass der Vergleich (wenn auch idR nicht materiellrechltich schuldumfassend) den früheren Titel ersetzen, also aus diesem nicht mehr vollstreckt werden soll
- eines entsprechenden gerichtlichen Ausspruchs bedurfte es nicht
Antrag 2
I. Zulässigkeit
Antrag ist als Annex zur Klage analog § 767 ZPO zulässig
Klage auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung eines Vollsteckungstitels ist nach der Rspr und hLit in analoger Anwendung von § 371 BGB zulässig, wenn die Herausgabeklage gleichzeitig mit der Vollstreckungsgegenklage erhoben wird
- denn nur so wird die Umgehung der Vorschriften über die Vollstreckungsgegenklage vermieden
Zuständigkeit: nach den allgemeinen Regeln für die LK: örtliche Zuständigkeit nach § 13 ZPO; sachliche Zuständigkeit gem. § 23, 71 GVG; dabei gem. § 5 die Streitwerte zu addieren
II. Begründetheit
Herausgabeklage ist begründet
ein Verweis auf die Begründetheit der Vosltreckungsgegenklage reicht dafür nicht aus
Vollstreckungsgegenklage ist eine rein prozessrechtliche Klage auf ein rechtsgestaltendes Urteil, das nicht zur rechtskräftigen Feststellung des Nichtbestehens oder Nichtmehrbestehend des materiell-rechtlichen Anspruchs führt.
deshalb ist eine Analogie zu § 371 BGB nur gerechtfertigt, wenn der Schuldner im Rahmen der Klage analog § 371 BGB darlegt und ggf. beweist, dass die Schuld mit Sicherheit erloschen ist
die dadurch mögliche Diskrepanz zwischen den Entscheidungen in dem Verfahren nach § 767 ZPO und über die Herausgabe nach § 371 BGB analog ist hinzunehmen
1. der dem Titel zugrunde liegende Anspruch ist nicht erloschen
- allein durch den Abschluss Dees Vergleichs ist die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Forderung noch nicht erloschen
- der Vergleich wirkt idR nicht umschaffend, sondern verändert das ursprüngliche Rechtsverhältnis nur, soweit er streitige oder ungewisse Punkte regelt
2. hier ist jedoch zu beachten, dass eine doppelte Analogie vorliegt; der Herausgabeklage analog § 371 BGB ist verbunden mit einer Titelgegenklage analog § 767 ZPO, was dazu führt, dass die Klage schon dann begründet ist, wenn der herausverlangte Titel wirkungslos ist
- denn dem Beklagten fehlt ein schützenswertes Interesse am Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung
- der Beklagte hat wie im Falle der Erfüllung der titulierten Forderung am Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils kein schützenswertes Interesse mehr, wenn er aus dem Titel endgültig nicht vollstrecken darf, weil dieser wirkungslos ist
- das ist hier der Fall
- der Prozessvergleich ist insofern an die Stelle des VU getreten, als er diesen wirkungslos machte
Antrag 1:
I. Zulässigkeit
Antrag ist zulässig
1. Statthaftigkeit
- die fehlende Vollstreckungsfähigkeit des Titels kann mit der prozessualen Gestaltungsklage analog § 767 ZPO geltend gemacht werden (Titelgegenklage).
- das Rechtsschutzinteresse fehlt nicht wegen der Möglichkeit, die fehlende Vollstreckungsfähigkeit mit der Klausuelerinnerung nach § 732 ZPO geltend zu machen
-> mit der prozessualen Gestaltungsklage des § 767 ZPO kann die Wirkungslosigkeit eines Titels infolge eines Vergleichs geltend gemacht werden
- auch wenn das VU durch den Abschluss des Vergleichs im Einspruchsverfahren ohne ausdrücklichen gerichtlichen Ausspruch seine Wirksamkeit verloren hat, stellt es weder ein Nichturteil noch ein nichtiges Urteil dar; es besitzt weiter den Rechtsschein der Vollstreckungsfähigkeit
- da es der Sache nach um die Vollstreckungsfähigkeit des vorläufig vollstreckbaren Titels geht und diese nach der Systematik der ZPO nur im Wege einer Vollstreckungsgegenklage beseitigt werden kann, rechtfertig sich diese analoge Anwendung des § 767 ZPO
2. Rechtsschutzbedürfnis
- ist gegeben
- Beklagte hat mit der Vollstreckung aus dem VU bereits begonnen und die Vollstreckung ist noch nicht beendet
- kann auch nicht mit dem Argument verneint werden, dass dem Kläger im Ergebnis kein Schaden droht, weil der Beklagte vorgibt nicht mehr als die wirksam im Vergleich titulierten 15.000 Euro vollstrecken zu wollen; selbst wenn der Gläubiger auf seine Rechte aus dem Titel verzichtet hat oder zwischen ihm und dem Schuldner Einigkeit darüber besteht, dass die Zwangsvollstreckung nicht mehr in Betracht komme, entfällt nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungsgegenklage
3. Zuständigkeit
- gem. § 767 I das Prozessgericht des ersten Rechtszuges örtlich und sachlich
II. Begründetheit
Antrag ist begründet.
- Zwangsvollstreckung aus dem vorläufig vollstreckbaren VU ist durch Abschluss des nachfolgenden Vergleichs im Einspruchstermin unzulässig geworden
- der Prozessvergleich beendet im Umfang der Vereinbarung über den Streitgegenstand den Rechtsstreit und die Rechtshängigkeit
- Urteile, die im Rechtsstreit ergangen, aber noch nicht rechtskräftig sind, werden daher ohne weiteres wirkungslos, wenn die Parteien keine andere Vereinbarung treffen, etwa, dass aus dem Urteil weiter vollstreckt werden dürfe
- Anhaltspunkte für eine etwaige vollstreckbarekeitserhaltende Vereinbarung gibt es nicht; die Parteien haben im Vergleich keine Regelung über das Schicksal des VU als Titel getroffen
- im Wege der interessengerechten Auslegung entsprechend §§ 133, 157 ergibt sich, dass der Vergleich (wenn auch idR nicht materiellrechltich schuldumfassend) den früheren Titel ersetzen, also aus diesem nicht mehr vollstreckt werden soll
- eines entsprechenden gerichtlichen Ausspruchs bedurfte es nicht
Antrag 2
I. Zulässigkeit
Antrag ist als Annex zur Klage analog § 767 ZPO zulässig
Klage auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung eines Vollsteckungstitels ist nach der Rspr und hLit in analoger Anwendung von § 371 BGB zulässig, wenn die Herausgabeklage gleichzeitig mit der Vollstreckungsgegenklage erhoben wird
- denn nur so wird die Umgehung der Vorschriften über die Vollstreckungsgegenklage vermieden
Zuständigkeit: nach den allgemeinen Regeln für die LK: örtliche Zuständigkeit nach § 13 ZPO; sachliche Zuständigkeit gem. § 23, 71 GVG; dabei gem. § 5 die Streitwerte zu addieren
II. Begründetheit
Herausgabeklage ist begründet
ein Verweis auf die Begründetheit der Vosltreckungsgegenklage reicht dafür nicht aus
Vollstreckungsgegenklage ist eine rein prozessrechtliche Klage auf ein rechtsgestaltendes Urteil, das nicht zur rechtskräftigen Feststellung des Nichtbestehens oder Nichtmehrbestehend des materiell-rechtlichen Anspruchs führt.
deshalb ist eine Analogie zu § 371 BGB nur gerechtfertigt, wenn der Schuldner im Rahmen der Klage analog § 371 BGB darlegt und ggf. beweist, dass die Schuld mit Sicherheit erloschen ist
die dadurch mögliche Diskrepanz zwischen den Entscheidungen in dem Verfahren nach § 767 ZPO und über die Herausgabe nach § 371 BGB analog ist hinzunehmen
1. der dem Titel zugrunde liegende Anspruch ist nicht erloschen
- allein durch den Abschluss Dees Vergleichs ist die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Forderung noch nicht erloschen
- der Vergleich wirkt idR nicht umschaffend, sondern verändert das ursprüngliche Rechtsverhältnis nur, soweit er streitige oder ungewisse Punkte regelt
2. hier ist jedoch zu beachten, dass eine doppelte Analogie vorliegt; der Herausgabeklage analog § 371 BGB ist verbunden mit einer Titelgegenklage analog § 767 ZPO, was dazu führt, dass die Klage schon dann begründet ist, wenn der herausverlangte Titel wirkungslos ist
- denn dem Beklagten fehlt ein schützenswertes Interesse am Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung
- der Beklagte hat wie im Falle der Erfüllung der titulierten Forderung am Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils kein schützenswertes Interesse mehr, wenn er aus dem Titel endgültig nicht vollstrecken darf, weil dieser wirkungslos ist
- das ist hier der Fall
- der Prozessvergleich ist insofern an die Stelle des VU getreten, als er diesen wirkungslos machte
Antrag 1: I. Zulässigkeit Antrag ist zulässig 1. Statthaftigkeit - die fehlende Vollstreckungsfähigkeit des Titels kann mit der prozessualen Gestaltungsklage analog § 767 ZPO geltend gemacht werden (Titelgegenklage). - das Rechtsschutzinteresse fehlt nicht wegen der Möglichkeit, die fehlende Vollstreckungsfähigkeit mit der Klausuelerinnerung nach § 732 ZPO geltend zu machen -> mit der prozessualen Gestaltungsklage des § 767 ZPO kann die Wirkungslosigkeit eines Titels infolge eines Vergleichs geltend gemacht werden - auch wenn das VU durch den Abschluss des Vergleichs im Einspruchsverfahren ohne ausdrücklichen gerichtlichen Ausspruch seine Wirksamkeit verloren hat, stellt es weder ein Nichturteil noch ein nichtiges Urteil dar; es besitzt weiter den Rechtsschein der Vollstreckungsfähigkeit - da es der Sache nach um die Vollstreckungsfähigkeit des vorläufig vollstreckbaren Titels geht und diese nach der Systematik der ZPO nur im Wege einer Vollstreckungsgegenklage beseitigt werden kann, rechtfertig sich diese analoge Anwendung des § 767 ZPO 2. Rechtsschutzbedürfnis - ist gegeben - Beklagte hat mit der Vollstreckung aus dem VU bereits begonnen und die Vollstreckung ist noch nicht beendet - kann auch nicht mit dem Argument verneint werden, dass dem Kläger im Ergebnis kein Schaden droht, weil der Beklagte vorgibt nicht mehr als die wirksam im Vergleich titulierten 15.000 Euro vollstrecken zu wollen; selbst wenn der Gläubiger auf seine Rechte aus dem Titel verzichtet hat oder zwischen ihm und dem Schuldner Einigkeit darüber besteht, dass die Zwangsvollstreckung nicht mehr in Betracht komme, entfällt nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungsgegenklage 3. Zuständigkeit - gem. § 767 I das Prozessgericht des ersten Rechtszuges örtlich und sachlich II. Begründetheit Antrag ist begründet. - Zwangsvollstreckung aus dem vorläufig vollstreckbaren VU ist durch Abschluss des nachfolgenden Vergleichs im Einspruchstermin unzulässig geworden - der Prozessvergleich beendet im Umfang der Vereinbarung über den Streitgegenstand den Rechtsstreit und die Rechtshängigkeit - Urteile, die im Rechtsstreit ergangen, aber noch nicht rechtskräftig sind, werden daher ohne weiteres wirkungslos, wenn die Parteien keine andere Vereinbarung treffen, etwa, dass aus dem Urteil weiter vollstreckt werden dürfe - Anhaltspunkte für eine etwaige vollstreckbarekeitserhaltende Vereinbarung gibt es nicht; die Parteien haben im Vergleich keine Regelung über das Schicksal des VU als Titel getroffen - im Wege der interessengerechten Auslegung entsprechend §§ 133, 157 ergibt sich, dass der Vergleich (wenn auch idR nicht materiellrechltich schuldumfassend) den früheren Titel ersetzen, also aus diesem nicht mehr vollstreckt werden soll - eines entsprechenden gerichtlichen Ausspruchs bedurfte es nicht Antrag 2 I. Zulässigkeit Antrag ist als Annex zur Klage analog § 767 ZPO zulässig Klage auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung eines Vollsteckungstitels ist nach der Rspr und hLit in analoger Anwendung von § 371 BGB zulässig, wenn die Herausgabeklage gleichzeitig mit der Vollstreckungsgegenklage erhoben wird - denn nur so wird die Umgehung der Vorschriften über die Vollstreckungsgegenklage vermieden Zuständigkeit: nach den allgemeinen Regeln für die LK: örtliche Zuständigkeit nach § 13 ZPO; sachliche Zuständigkeit gem. § 23, 71 GVG; dabei gem. § 5 die Streitwerte zu addieren II. Begründetheit Herausgabeklage ist begründet ein Verweis auf die Begründetheit der Vosltreckungsgegenklage reicht dafür nicht aus Vollstreckungsgegenklage ist eine rein prozessrechtliche Klage auf ein rechtsgestaltendes Urteil, das nicht zur rechtskräftigen Feststellung des Nichtbestehens oder Nichtmehrbestehend des materiell-rechtlichen Anspruchs führt. deshalb ist eine Analogie zu § 371 BGB nur gerechtfertigt, wenn der Schuldner im Rahmen der Klage analog § 371 BGB darlegt und ggf. beweist, dass die Schuld mit Sicherheit erloschen ist die dadurch mögliche Diskrepanz zwischen den Entscheidungen in dem Verfahren nach § 767 ZPO und über die Herausgabe nach § 371 BGB analog ist hinzunehmen 1. der dem Titel zugrunde liegende Anspruch ist nicht erloschen - allein durch den Abschluss Dees Vergleichs ist die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Forderung noch nicht erloschen - der Vergleich wirkt idR nicht umschaffend, sondern verändert das ursprüngliche Rechtsverhältnis nur, soweit er streitige oder ungewisse Punkte regelt 2. hier ist jedoch zu beachten, dass eine doppelte Analogie vorliegt; der Herausgabeklage analog § 371 BGB ist verbunden mit einer Titelgegenklage analog § 767 ZPO, was dazu führt, dass die Klage schon dann begründet ist, wenn der herausverlangte Titel wirkungslos ist - denn dem Beklagten fehlt ein schützenswertes Interesse am Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung - der Beklagte hat wie im Falle der Erfüllung der titulierten Forderung am Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils kein schützenswertes Interesse mehr, wenn er aus dem Titel endgültig nicht vollstrecken darf, weil dieser wirkungslos ist - das ist hier der Fall - der Prozessvergleich ist insofern an die Stelle des VU getreten, als er diesen wirkungslos machte
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