Staatsanwaltschaften und Gerichte

AG/LG --> StA immer beim LG, werden dann auch bei ihrem LG zugeordneten AG tätig;
  • Örtl. Zuständigkeit richtet sich nach denen der Gerichte (§§ 142 I, 143 I) --> §§ 3ff. StPO gelten entsprechend; theor. mehrere StA zuständig --> untergesetzliche Vereinbarungen zur Regelung; derjenige, der zuerst befasst wird
  • Sachl. Zust. immer, sofern nicht OLG (§ 120 i.V.m. § 142 I Nr. 2) oder sogar GenStA/GenBuA
 
OLG --> Generalstaatsanwaltschaft beim OLG
 
BGH --> Generalbundesanwaltschaft

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