Folge unterbliebender Belehrung

Beweisverwertungsverbot, es sei denn:
- der Beschuldigte kannte seine Rechte oder
- er wiederholt seine Angaben nach qualifizierter Belehrung oder
- er widerspricht der Verwertung nicht, obwohl er verteidigt oder auf andere Weise über die Bedeutung des Widerspruchs informiert wird (sog. Widerspruchslösung --> innerhalb der Frist des § 257 zu erfolgen)
 
Beweisverwertungsverbot: Verbot der Benutzung zu Beweiszwecken in der Hauptverhandlung, als Spurenansatz aber weiterhin nutzbar (zur Begründung Anfangsverdacht, oder Durchsuchungsantrag).
 
Verwendungsverbot: Verbot jeglicher Verwendung, auch als Spurenansatz.
 
Qualifizierte Belehrung im Falle der unterbliebenen Belehrung über das Schweigerecht:
- dass man schweigen kann und
- dass die bisherigen Angaben nicht verwertbar sind, falls man ab jetzt schweigt

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