Sicherstellung vs. Beschlagnahme

Sicherstellung: Ingewahrsamnahme mit Einverständnis des Besitzers (jederzeit durch Strafverfolgungsbehörden zulässig)
 
Beschlagnahme: Ingewahrsamnahme gegen den mutmaßlichen Willen des Besitzers (Richtervorbehalt §§ 98 I, 111j I)
 
--> Nachträgliche Überprüfung durch Richter gem. § 98 II möglich (analoge Anwendung auf alle Zwangsmaßnahmen ohne entsprechende Regelung).
 
Beschlagnahmeverbote:
- Korrespondenz mit Aussageverweigerungsberechtigten, wenn Gegenstand in deren Gewahrsam (§ 97 StPO; Rückausnahmen §§ 53 II, 97 II 3)
- Verteidigerpost (§ 97; arg. ex. § 148 I)
- Sperrerklärung von Behörden (§ 96 StPO)

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