Weisungen StA §§ 146f. GVG; Befangenheit

StA Zwitterstellung: Exekutive, Judikative
 
I. Internes Weisungsrecht (Vorgesetzter, Behördenleiter, Generalstaatsanwaltschaft); § 147 Nr. 3
II. Externes Weisungsrecht (§ 147 Nr. 1) Justizministerium
III. Grenzen der Weisungsgebundenheit - weisungsfrei bei (Grund: StA wegen Wächteramts nicht nur Beamter, sondern auch Wahrheit und Gerechtigkeit verpflichtetes Organ der Rechtspflege; daher bei folgenden Aufgaben nur dem Recht und seinem Gewissen unterworfen):
- Rechtsanwendung bei Einleitung und Abschluss des Ermittlungsverfahrens
- Antrag in der Hauptverhandlung (frei bzgl. Schuldspruch, bestimmter Strafe)
Weisungen möglich bei: Ermessensentscheidungen (z.B. bei Einstellung aus Opportunitätsgründen, § 153a - z.B. immer Ladendiebstahl 50 € bei geständigen Ersttätern einstellen); Modus/Taktik der Ermittlungen
 
Aber: Substitutionsrecht in § 145 GVG: Behördenleiter kann Sache an sich ziehen oder einem anderen Dezernenten geben
 
 
Befangenheit (Faires Verfahren)
  • z.B. Straftat, durch die Angehöriger des StA verletzt wurde
  • Substitutionsrecht gibt Vorgesetzten zwar Recht, Dezernenten auszuwechseln, hierauf hat Beschuldigter aber keinen Anspruch
  • Unparteilichkeit der StA (Be- und Entlastung in § 160 II) --> Ablehnung wegen Befangenheit muss auch bei StA möglich sein (nur bei Richtern und Sachverständige möglich, §§ 22ff., 74) - entweder über Analogie oder über den fair-trial-Grundsatz (a.A. Rspr. - mangels prozessualer Regelung Weg über Revision gem. § 337 zu gehen).
 
§§ 22ff. --> Absoluter Revisionsgrund in § 338 Nr. 2!

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