Inquisitionsmaxime?

Hiernach leitet der Richter selber die Anklage ein (ursprünglich geistliche Gerichtsbarkeit).
 
In Abweichung davon: Anklagegrundsatz § 151 StPO
- Trennung von Ermittler und Richter
- Schutzgedanke der doppelten Prüfung: Nur wenn StA und Gericht es für rechtens und erforderlich halten, soll der Beschuldigte der Hauptverhandlung ausgesetzt werden

Diskussion