Beweisaufnahme §§ 244ff. --> Strengbeweis vs. Freibeweis

Untersuchungsgrundsatz: Gericht muss von Amts wegen die Wahrheit erforschen - 2 Beweisverfahren:
 
Strengbeweis für die Schuld- und Rechtsfolgenfrage in der Hauptverhandlung
--> Beweismittel hier nur die gesetzlich zugelassenen (numerus clausus)
  • Zeugen §§ 48ff. (Aussagepflicht, außer Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 52 oder Aussageverweigerungsrecht gem. §§ 53-56 --> Partner/Verwandte; Berufsgeheimnisträger (§ 203 StGB!); Selbstbelastung usw.).
  • Sachverständiger §§ 72ff. (wird vom Gericht erst beauftragt, Abgrenzung zum sachverständigen Zeugen)
  • Urkundenbeweis §§ 249ff.
  • Augenscheinsbeweis §§ 86ff.
  • Einlassung des Angeklagten
 
Freibeweis (Keine Bindung an die förmlichen an die förmlichen Beweismittel der StPO, Beweis kann also auf jede beliebige Art und Weise geführt werden)
  • insb. für prozessuale Fragen (Belehrung?), Feststellung von Prozessvss.
  • u. für Tatsachen, die für Entscheidungen relevant sind, die nicht Urteile sind (z.B. Schuld/Rechtsfolgen außerhalb der Hauptverhandlung)
  • Wichtiges Beispiel: Prüfung der Vss. eines Verwertungsverbots.
 

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