Text 5: Beweisverwertung und Beweisverwertungsverbote

--> Wegen Unmittelbarkeitsprinzip (§ 250) kann Verurteilung in Hauptverhandlung nicht einfach auf Akteninhalt gestützt werden --> Muss mündlich erörtert werden
 
Geständnis während Ermittlungsverfahren - wie in Hauptverhandlung zu beweisen? Bestätigt Angeklagter sein Geständnis nicht --> Protokollverlesung wegen Unmittelbarkeitsprinzips allenfalls nachrangig möglich; Vernehmung des Vernehmungsbeamten, weil dieser als Zeuge das unmittelbarste Beweismitttel wäre
 
Anders gelagert, wenn Beweisverwertungsverbot besteht
  • Verwertung zu Beweiszwecken in der Hauptverhandlung ausgeschlossen
  • Aber wohl noch möglich für Zwangseingriffe im Ermittlungsverfharen (z.B. Durchsuchung auf die früheren Angaben stützen)
  • Und auch verwendbar als Spurenansatz (Anfangsverdacht)
 
Verwertungsverbot bei unterbliebener/fehlerhafter Belehrung
  • Vernehmungsbeamter kann bei unterbliebener Belehrung nicht mehr vernommen werden
  • Aber (-) wenn Beschuldigter seine Rechte schon kannte (z.B. zweite Vernehmung und in der ersten belehrt worden); rechtskundig (Jurastudentin); sonst reine Formalie
  • Auch (-) bei Wiederholung nach qualifizierter Belehrung (darüber, dass früheres Geständnis nicht verwertet werden darf); oder fehlender Widerspruch gegen Verwertung in Hauptverhandlung
 
Widerspruchslösung
--> Führt dazu, dass es außer im Falle von § 136a kaum noch Verwertungsprobleme gibt, sofern der Verwertung nicht widersprochen wird ((P) Anwälte legen gegen alles Widerspruch ein - zu viel Aufwand
 
Abwägungslösung
- Bei fehlerhafter Beschuldigtenvernehmung wohl nicht, da dort allg. Grundsätze d. BGH gelten?
- Ansonsten aber stets anzuwenden --> v.A: unselbständiges Beweisverwertungsverbot
  • Fehler in der Beweiserhebung --> Abwägung, ob auch zu Verwertungsverbot führt - Faktoren: Gewicht des Verfahrensverstoßes
  • Schutzbedürfnis des Betroffenen, Strafverfolgungsinteresse (Tatschwere), Relevanz des Beweismittels, hypothetischer Ersatzeingriff (hätte Beweis auch auf legalem Wege erlangt werden können?)
  • (P) Beliebige Ergebnisse/Rechtssicherheit
- Keine Abwägung bei VV, die bereits explizit gesetzlich angeordnet werden (§ 136a III 2)

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