Geschäftsführung ohne Auftrag

Probleme, Anspruch auf Aufwendungsersatz, §§ 670, 683, 677 BGB

Anspruch auf Aufwendungsersatz, §§ 670, 683, 677 BGB: Rechtsfolge: Ersatz der Aufwendungen: Einzelprobleme: P: ob über § 683 BGB auch eine Tätigkeitsvergütung verlangt werden kann

fraglich ist, ob über § 683 BGB auch eine Tätigkeitsvergütung verlangt werden kann
  • hM:
    • nach hM scheidet eine Tätigkeitsvergütung aus 
    • nur sofern die Tätigkeit des GoA-Geschäftsführers einer Tätigkeit entspricht, die sonst zu seinem Beruf oder Gewerbe gehört, ist die Tätigkeit zu vergüten 
      • anderenfalls erfolgt keine Vergütung
    • die analoge Anwendung des § 1835 Abs.3 BGB, der dieselbe Unterscheidung (Profi oder technischer Laie) für einen ähnlich gelagerten Fall, in dem der Vormund Tätigkeitsvergütung verlangt, erscheint sachgerecht 
    • wenn die entwickelte Tätigkeit nicht zum Beruf oder Gewerbe des Geschäftsführers gehört, kann er als technischer Laie keine Tätigkeitsvergütung verlangen 
  • aA:
    • nach der Gegenmeinung erscheint eine derartige Differenzierung nicht sachgerecht 
      • gerade in Fällen in denen das Resultat dasselbe wie bei einem Profi ist
    • sachgerecht sei allenfalls die Differenzierung bei der Höhe der Vergütung, sodass ein Laie, wenn er länger braucht für die Löscharbeiten als ein Profi, nur die übliche Zeit vergütet bekommt
  • Stellungnahme:
    • für die hM spricht, dass die GoA ein Institut ist, dass letztlich nicht auf Vergütung angelegt ist 
    • gemäß § 670 BGB soll der GoA Geschäftsführer, der letztlich altruistisch tätig wird, nur den Ersatz der von ihm getätigten Aufwendungen erhalten 
      • Aufwendungen sind aber nur freiwillige Vermögensopfer 
      • aufgewendete Zeit hingegen hat grds keinen Vermögenswert, sofern sie nicht professionell erbracht wird
        • genau diese Differenzierung enthält § 1835 Abs.3 BGB bezüglich des Grundes, da dieser eben auch grds nur ehrenamtlich tätig ist
    • um zu verhindern, dass die GoA dazu genutzt wird, quasi als eine Art Arbeitsbeschaffungsmaßnahme zu Vergütungsansprüchen zu führen, sollte daher die restriktive Differenzierung des § 1835 Abs.3 BGB übernommen werden 

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