Geschäftsführung ohne Auftrag

Probleme, Anspruch auf Aufwendungsersatz, §§ 670, 683, 677 BGB

Anspruch auf Aufwendungsersatz, §§ 670, 683, 677 BGB: Rechtsfolge: Ersatz der Aufwendungen: Einzelprobleme: ob der Geschäftsführer nach § 670 BGB analog auch immaterielle Schäden (Schmerzensgeld) verlangen kann

umstritten ist, ob der Geschäftsführer nach § 670 BGB analog auch immaterielle Schäden (Schmerzensgeld) verlangen kann
  • Lit:
    • eine im Vordringen befindliche Ansicht im Schrifttum will über § 670 BGB analog auch immaterielle Schäden ersetzt 
    • dies soll aus Billigkeitsgesichtspunkten folgen 
  • Rspr:
    • nach der (noch höchstrichterlichen) Rspr findet § 253 Abs.2 BGB keine Anwendung 
    • da es sich bei § 670 BGB analog um keinen echten Schadensersatzanspruch handelt, für den die §§ 249 ff. BGB nicht gelten wird Schmerzensgeld nicht gewährt 

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