Ist die Beschwerde gegen richterliche Anordnung einer Durchsuchung nach § 304 StPO auch dann statthaft, wenn sich diese durch Vollzug erledigt hat?

P: anders als in § 113 I 4 VwGO kein Fortsetzungsfeststellungsverfahren in StPO vorgesehen
  • ursprünglich wurde Anordnung wegen ihrer prozessualen Überholung als grds. nicht mehr überprüfbar angesehen
  • BVerfG 1997: überprüfbar, wenn Feststellungsinteresse
    • zwar grds. mit Art. 19 IV GG vereinbar, dass nur so lange Rechtsschutzinteresse, wie ein gerichtliches Verfahren dazu dienen kann, einen ggw. Beschwer auszuräumen
    • darüber hinaus aber auch bei weiterem Feststellungsinteresse
    • v.a. bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen wie Hausdurchsuchungen (richterliche Anordnung nach Art. 13 II GG), die sich regelmäßig schnell erledigen

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