Welche Fallgruppen bestehen für eine Feststellung gem. § 304 StPO auch nach Erledigung der richterlichen Anordnung?

  • konkrete Wiederholungsgefahr für Anordnungen in der Zukunft
 
  • tiefgreifende Grundrechtseingriffe, die sich bereits vor der Rechtsschutzmöglichkeit erledigt haben
→ typischerweise Hausdurchsuchungen
 
  • Rehabilitationsinteresse
    • bei Maßnahmen mit diskriminierender Wirkung
    • nicht durch Strafverfahren gewahrt, wo es um Schuld oder Unschuld, nicht um die RM der Durchsuchungsanordnung geht
 
  • Prajudizialität (-)
→ Zivilrichter hat i.R.d. späteren Amtshaftungsklage ohnehin die RM der strafprozessualen Maßnahme zu prüfen

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