Welcher Rechtsbehelf ist statthaft, wenn eine nichtrichterliche Durchsuchungsanordnung (StA oder Polizei) überprüft werden soll?

I. § 304 StPO (-)
→ Beschwerde nur statthaft gegen richterliche Anordnungen
 
II. § 98 II 2 StPO (-)
→ nicht direkt anwendbar, da hier nur Beschlagnahmen überprüft werden können
 
III. § 98 II 2 StPO analog
  • wegen Art. 19 IV GG anerkannt, dass für noch andauernde Zwangsmittel analog eine Überprüfung erfolgt, da anderweitige Rechtsschutznormen nicht existieren
  • bei Erledigung ursprünglich Differenzierung:
    • § 98 II 2 StPO analog, wenn es um das "ob" der Maßnahme geht
    • § 23 i.V.m. § 28 I 4 EGGVG vor dem OLG bei "Art und Weise der Durchführung"
  • BGH jetzt: einheitlich § 98 II 2 StPO analog
    • kein effektiver Rechtsschutz, wenn zunächst langwierige Überprüfung der Zuständigkeit erforderlich
    • Differenzierung zwischen "ob" und "wie" der Maßnahme vielfach nicht möglich
    • auch hier jedoch besonderes Feststellungsinteresse erforderlich

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