Wann ist ein Geständnis wegen Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach § 136 I 1 i.V.m. § 163a IV 2 StPO unverwertbar?

grds. ist Gericht gem. § 244 II StPO verpflichtet, alle für die Straf- und Schuldfrage bedeutsamen Beweismittel zur Urteilsgrundlage zu machen; es sei denn dies ist im Einzelfall unzulässig
 
A. Beweiserhebungsverbot
 
I. Beschuldigter
subj.-obj. Beschuldigtenbegriff
  • Wille zur Strafverfolgung + ein diesen Willen manifestierender Akt
  • pflichtgemäße Beurteilung der Beamten erforderlich, ob sich ein Tatverdacht bereits so verdichtet hat, dass die vernommene Person als Täter oder Teilnehmer der untersuchten Straftat in Betracht kommt
 
II. Vernehmung
= jede Äußerung einer Auskunftsperson zur Sache auf Veranlassung der Strafverfolgungsbehörden
Gegenübertreten als Amtsperson und Auskunftsverlangen in dieser Eigenschaft
 
III. Verstoß gg. Belehrungspflicht
§ 136 I i.V.m. § 163a IV 2 StPO
  • grds. bei ausgebliebener Belehrung
  • bei nachgeholter Belehrung fraglich, ob die zweite Aussage wegen des Fortwirkens des Belehrungsfehlers unverwertbar ist, obwohl eine Belehrung erfolgt ist
    • grds. (+), da Beschuldigter oftmals glaubt, seine frühere Selbstbelastung nicht mehr aus der Welt schaffen zu können
    • anders bei qualifzierter Belehrung, welche auf die Unverwertbarkeit der früheren Aussage hinweist
 
B. Beweisverwertungsverbot
folgt grds. nicht automatisch aus Beweiserhebungsverbot, außer die Aussage unterliegt selbst einem Beweisverwertungsverbot
  • nach sog. Widerspruchslösung des BGH Beweisverwertungsverbot nur möglich, wenn Widerspruch bis spätestens nach der Vernehmung des Angeklagten gem. § 257 StPO erklärt wurde
  • dann nach herrschender Abwägungslehre Abwägung der betroffenen Rechtsgüter, ob aus Beweiserhebungsverbot auch ein Beweisverwertungsverbot folgt
hier wegen nemo-tenetur grds. (+)
  • bei Verstoß gg. qualifizierte Belehrungspflicht strittig, ob ebenfalls automatisch Verbot oder Abwägung (Rspr.)
    • staatliches Sachaufklärungsinteresse
    • bewusste Umgehung der Belehrungspflicht

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