Definitionen

Gebundener VA - ErmessensVA

Gebundener VA:
  • Behörde muss den VA erlassen, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind
 
ErmessensVA:
  • es sind verschiedene Rechtsfolgen zulässig
  • Auswahl erfolgt nach "pflichtgemäßem Ermessen" (§ 40 VwVfG)
  • Vorteil: flexible Rechtsanwendung (Einzelfallgerechtigkeit)
 
  • Gericht prüft Ermessensfehler:
    • Ermessensausfall
    • Ermessensüberschreitung
    • Ermessensfehlgebrauch

Diskussion