Abgabenordung

Voraussetzungen des § 75 (6 Stück)

1) Übereignung eines Unternehmes /Teilbetriebs
2) Lebender Organsimus
3) Übereignung im Ganzen 
4) Beschränkt auf Betriebssteuern und Abzugsbeträge (also keine EST oder KraftSt)
5) Steuern im letzten KJ vor Übereignung enstanten
6) Steuern muss innerhalb eines Jahres seit der Anmeldung (138) festgesetzt oder angemeldet worden sein

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