Abgabenordung

Prüfungsvorgehen VA - Inhaltliche Richtigkeit - Nichtigkeit

§119 I der Betroffene muss eindeutig sein (Betroffene sind die/der Steuerschuldner) bspw. für Umsatzsteuer => Steuerschuldner das Unternehmen
 
Wenn Fehler in Eindeutigkeit dann folgende Kette:
 
119 I, 125 I (Nichtigkeit des VA); 124 III (Unwirksamkeit des VA)

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