Zwangsvollstreckung

Fall:
K und B schließen in mündlichen Verhandlung Vergleich: Zahlung 15.000 Euro; B gibt nach mündlicher Vereinbarung des Vergleichs und vor Protokollierung in Pause dem K 500 Euro mit den Worten "ich gebe dir jetzt schon einmal 500 pro, damit du Mienen guten Willen siehst. mehr habe ich nicht dabei"
 
B betreibt Zwangsvollstreckung aus vorher ergangenem VU; noch nicht aus Vergleich; sagt zu dies nicht zu tun.
 
K klagt und beantragt:
die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich insoweit für unzulässig zu erklären, als sie in der Hauptsache einen Betrag von 14.500 Euro übersteigt.

I. Zulässigkeit
 
Antrag ist zulässig
 
1. Statthaftigkeit
- Vollstreckungsgegenklage ist die richtige Klageart, da der Kläger eine Teilerfüllung iHv 500 Euro der in dem Vergleich titulierten Forderung geltend macht
 
2. Rechtsschutzbedürfnis
- entfällt nicht dadurch, dass der Beklagte vorgetragen hat, aus dem Vergleich ohnehin nicht zu vollstrecken und auch tatsächlich aus dem Vergleich noch nicht zu vollstrecken begonnen hat, sondern seine Zwangsvollstreckung bislang auf das VU gestützt hat
 
- zur Erhebung der Vollstreckungsgegenklage ist es ausreichend, dass ein zur Vollstreckung geeigneter Tiel vorliegt, ohne Rücksicht auf den Beginn der Zwangsvollstreckung
- eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs hat sich der Beklagte beschafft
- das Versprechen, den Titel nicht zu benutzen, lässt das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage nicht entfallen, zumal der Beklagte sich nach Wegall der Volsltreckungsmöglivhkeit aus dem VU daran nicht mehr gebunden fühlen könnte
 
3. ZUständigkeit
- § 767
 
II. Begründetheit
Antrag ist begründet
 
Forderung des Beklagten ist durch die Zahlung von 500 Euro in dieser Höhe durch Erfüllung erloschen, § 366 BGB
 
1. keine Präklusion
- obwohl die Zahlung der 500 Euro vor der Protkollierung und damit vor der Schaffung des Titels erfolgte, ist der Einwand nicht gem. § 767 II ZPO präkludiert
- denn § 767 II ZPO, der keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit regelt, findet auf Vergleiche keine Anwendung
 
2. 
- eine interessengerechte Auslegung §§ 133, 157 BG ergibt, dass der Kläger auf die Forderung des Beklagten bezahlt hat....

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