Zwangsvollstreckung

Fall:
K und B schließen in HV Vergleich; nach den Angaben des K: B sagt zu K er werde, falls es zur Zwangsvollstreckung kommt, nicht in den Oldtimer vollstrecken; B bestreitet dies
 
dann klagt K gegen B die Zwangsvollstreckung in den Oldtimer für unzulässig zu erklären 

I. Zulässigkeit
 
Antrag ist zulässig
 
1. Sttathaftigkeit
- § 767 ZPO analog
- Kläger will die Zwangsvollstreckung in den Oldtimer für unzulässig erklären lassen, weil der Beklagte ihm zugesagt haben soll, er werde nicht in dieses Fahrzeug vollstrecken
 
- nach hM sind Vollstreckungsverinbarungn des Inhalts zulässig, dass die Zwangsvollstreckung sich auf einen bestimmten Gegenstand erstrecken soll
 
- str. ist, ob der Verstoß gegen eine Volsltreckungsvereinbarung mit der Erinnerung gem. § 766 ZPO oder mit Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO geltend zu machen ist
- Erinnerung passt unmittelbar nicht, weil das Volsltreckungsorgan nicht gegen eine gesetzliche Vorschrift verstößt, wenn es trotz der Abmachung vollstreckt
- die Vollstreckungsgegenklage Betrifft Einwendungen gegen den materiell-rechtlichen Anspruch, nicht dagegen die Geltendmachung vollstreckungsrechtlicher Hindernisse
-> es kommt nur eine analoge Anwendung des § 766 oder § 767 in Betracht
- nach hM ist jedenfalls in den Fällen, in denke die Vollstreckungsvereinbarung streitig ist, die Vollstreckungsgegenklage der richtige Rechtsbehelf
- andernfalls müsste das Vollstreckungsorgan eine umfassende Prüfung (und möglicherweise sogar Beweisaufnahme= vornehmen, wenn der Abschluss oder Inhalt des behaupteten Vollstreckungsverfahrens streitig ist
 
2. Rechtsschutzbedürfnis
- unschädlich, dass Beklagte aus dem Vergleich noch nicht zu vollstrecken begonnen hat, sondern seine Zwangsvollstreckung bislang auf das VU gesetzt hat
- zur Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage ist es ausreichend, dass ein zur Vollstreckung geeigneter Titel vorliegt, ohne Rücksicht auf den Beginn der Zwangsvollstreckung (siehe Fall vorher)
 
3. Zuständigkeit
- § 767
 
II. Begründetheit
-> hier dann schauen, ob Vollstreckungsvereinbarung tatsächlich getroffen wurde

Diskussion