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Zuletzt bearbeitet: 05.06.2019 11:14:47 von Fränzin
Zuletzt abgefragt: 30.11.-0001 00:00:00
Fall:
Urteil, in dem Schuldner verurteilt wird zur Zahlung Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung der Kaufsache. Gläubigerin betreibt Zwangsvollstreckung aus dem Urteil. Im Rahmen dessen kommt es zu der Pfändung des Pkw des Schuldners und seiner Lebensgefährtin durch den GV. GV übergibt dem Schuldner die in dem Urteil bezeichnete Kaufsache.
Schuldner und Lebensgefährtin legen Erinnerung gegen die Pfändung ein. AG weist diese mit Beschluss zurück.
Schuldner und Lebensgefährtin schreiben ans Gericht, dass sie sich gegen die Pfändung wehren möchten.
machen geltend:
- Antrag zu unbestimmt, weil dort die Gegenleistung nicht hinreichend bestimmt bezeichnet ist
- es hätte eine qualifizierte statt einer einfachen Klausel erteilt werden müssen
- Sache war früher Zubehör
- der Beamer war mangelhaft.
im Ergebnis Beschwerde zulässig aber unbegründet
Entscheidung
was beachten, was ansprechen
Fall:
Urteil, in dem Schuldner verurteilt wird zur Zahlung Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung der Kaufsache. Gläubigerin betreibt Zwangsvollstreckung aus dem Urteil. Im Rahmen dessen kommt es zu der Pfändung des Pkw des Schuldners und seiner Lebensgefährtin durch den GV. GV übergibt dem Schuldner die in dem Urteil bezeichnete Kaufsache.
Schuldner und Lebensgefährtin legen Erinnerung gegen die Pfändung ein. AG weist diese mit Beschluss zurück.
Schuldner und Lebensgefährtin schreiben ans Gericht, dass sie sich gegen die Pfändung wehren möchten.
machen geltend:
- Antrag zu unbestimmt, weil dort die Gegenleistung nicht hinreichend bestimmt bezeichnet ist
- es hätte eine qualifizierte statt einer einfachen Klausel erteilt werden müssen
- Sache war früher Zubehör
- der Beamer war mangelhaft.
im Ergebnis Beschwerde zulässig aber unbegründet
Entscheidung
was beachten, was ansprechen
Fall: Urteil, in dem Schuldner verurteilt wird zur Zahlung Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung der Kaufsache. Gläubigerin betreibt Zwangsvollstreckung aus dem Urteil. Im Rahmen dessen kommt es zu der Pfändung des Pkwdes Schuldners und seiner Lebensgefährtin durch den GV. GV übergibt dem Schuldner die in dem Urteil bezeichnete Kaufsache. Schuldner und Lebensgefährtin legen Erinnerung gegen die Pfändung ein. AG weist diese mit Beschluss zurück. Schuldner und Lebensgefährtin schreiben ans Gericht, dass sie sich gegen die Pfändung wehren möchten. machen geltend: - Antrag zu unbestimmt, weil dort die Gegenleistung nicht hinreichend bestimmt bezeichnet ist - es hätte eine qualifizierte statt einer einfachen Klausel erteilt werden müssen - Sache war früher Zubehör -der Beamer war mangelhaft. im Ergebnis Beschwerde zulässig aber unbegründet Entscheidung was beachten, was ansprechen
--> ist eine sofortige Beschwer nach § 793 ZPO
"Beschluss"
"In der Zwangsvollstreckungssache des
Name Adresse
- Schuldner und Beschwerdeführer -
Verfahrensbevoll ...
gegen die
Name Adresse
- Gläubigerin und Beschwerdegegnerin -
Verfahrensbevoll..
Weitere Beschwerdeführerin:
Name Adresse
Verfahrensbevoll
hat das LG Bochum... beschlossen:
1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners und der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des AG ... wird zurückgewiesen.
2. Der Schuldner und die Beschwerdeführerin tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf ... festgesetzt
Gründe:
I.
hier dann Obersatz:
Der Schuldner und die weitere Beschwerdeführerin wehren sich gegen die Pfändung des ihnen gehörenden Pkw.
dann wie TB:
unstreitiges
dann was Beschwerdeführer anbringt
dann die Anträge
dann was der Beshcwerdegegner anbringt
Am Datum kaufte...
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig.
a. Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 739, 567 I Nr. 1 ZPO statthaft.
Im angefochtenen Beschluss des AG .. liegt eine Entscheidung iSd § 793 ZPO. Das AG hat hier gem. §§ 766, 764 ZPO über die Zulässigkeit der vom GV am xy vorgenommenen Pfändung und damit im Zwangsvollstreckungsverfahren entschieden. Seine Entscheidung ist ohne mündliche Verhandlung ergangen.
b. Das LG Bochum ist für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig, § 72 GVG.
c. Die soforitge Beschwerde ist auch fristgerecht eingelegt worden.
- § 569 I 1 ZPO
d. der Schuldner und die Beschwerdeführerin sind auch beschwerdebefugt, da sie durch die ablehnende Entscheidung des AG beschwert sind.
2.
Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das AG hat die Erinnerung des Schuldners und der Beschwerdeführerin zu Recht zurückgewiesen.
-> hier dann Erinnerung komplett durchprüfen
a. Die Erinnerung ist zulässig
...
Rechtsschutzbedürfnis: zwar Pfändung hier bereits beendet, aber: Pkw bislang nicht verwertet worden -> daher (+)
b.
Die Erinnerung ist nicht begründet. Der GV hat sowohl die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen (aa) als auch die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung beachtet (bb und cc). Es gibt keine Vollstreckungshindernisse (dd). Die Pfändung ist auch ordnungsgemäß durchgeführt worden (ee)
aa. Bei der Pfändung des Pkw sind die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen erfüllt gewesen.
(1) Gläubigerin hat den GV am xy gem. § 753 I ZPO mit der Durchführung der Zwangsvollstreckung beauftragt.
(2) Der GV ist hierfür zuständig gewesen. Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen gehört zu seinen Aufgaben (§§ 753 I, 803 I 1, 808 I ZPO). Im Zeitpunkt der Pfändung ist das Auto (wieder Teil des beweglichen Vermögens des Schuldners gewesen)
-> unter "Zuständigkeit des GV" Zubehörsachen prüfen
-> dort dann definierten etc.
--> wenn ZUbehör: unter diesen Voraussetzungen wäre der Pkw der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen des Schuldners Unterfallen, die auch Gegenstände umfasst, auf die sich bei Grundstücken die Hypothek erstreckt (§§ 865 I ZPO, §§ 1120 BGB) -> damit wäre die Pfändung des Pkw der Zuständigkeit des GV entzogen gewesen
-> wenn aber Zubehöreigenschaft wieder aufgehoben wurde, indem es aus dem Hypothekenhaftungsverband ausgeschieden ist: dann GV wieder zuständig --> Enthaltung § 1122 II BGB prüfen
bb. bei der Pfändung des Pkw haben auch die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gem. § 750 I ZPO vorgelegen.
(1) das für vorläufig vollstreckbar erklärte Urteil des AG .. ist ein wirksamer Vollstreckungstitel iSd § 704 ZPO.
Dem steht nicht entgegen, dass die Gegenleistung nicht hinreichend bestimmt bezeichnet ist. Es lässt sich nämlich mit Rückgriff auf den weitern Inhalt des Titels im Wege der Auslegung feststellen, um welche Sache es sich genau handelt.
(2) Das Urteil ist auch mit einer wirksamen Volslteckungsklausel versehen worden (§ 724 ZPO)
Keine Klausel nach § 726 ZPO erforderlich, da die Pflicht nicht darin besteht eine WE abzugeben.
Zudem folgt aus der Regelung des §756 I ZPO, dass es Sache des GV ist, erst vor der Pfängung zu prüfen, ob die Zug um Zug zu erbringende Gegenleistung bewirkt worden ist
(3) Urteil dem Schuldner ordnugnegmäß zugestellt worden.
cc. Ferner haben bei der Pfändung auf die besonderen Verfahrensvoraussetzungen vorgelegen, § 756 I ZPO
(1) Gläubiger hat die Gegenleistung erbracht und dem GV nachgewiesen, § 751 II ZPO.
(2) GV hat § 756 I ZPO beachtet.
Er hat dem Schuldner in dessen Wohnung genau die geschuldete Sache übergeben und damit die Gegenleistung erbracht.
An der Identität zwischen dem vom Schuldner gekauften und ihm im Rahmen der Zwangsvollstreckung übergebenen Sache bestand kein Zweifel.
Dann ist es irrelevant, ob die Sache mangelhaft war. Anders wäre es nur, wenn im Urteil ausdrücklich die Mangelfreiheit der Gegenleistung gefordert bzw. eine mangelfreie Gegenleistung beschrieben würde. Daran fehlt es hier. Der Schuldner müsste insoweit eine VOlstreckungsabwehrklage erheben.
dd. es gibt keine Anhaltspunkte für Vollstreckungshindernisse iSD §§ 775, 778 ZPO
ee. der GV hat die Pfändung auch ordnungsgemäß durchgeführt, insbesondere am richtigen Ort und in der richtigen Art und Weise.
(1) Pkw hat sich, wie von § 808 vorausgesetzt, im Gewahrsam des Schuldners befunden.
Voraussetzungen des § 809 ZPO liegen vor (wegen Mitgewahrsam nötig)
...
Pkw war nicht nach § 811 ZPO unpfändbar.
...
--
war Klausur von Elan
an sich alles erwähnt gehabt
aber: in Begründetheit war mein Aufbau ohne System. ich wusste nicht, wo ich die einzelnen Punkte verorten soll
--> ist eine sofortige Beschwer nach § 793 ZPO
"Beschluss"
"In der Zwangsvollstreckungssache des
Name Adresse
- Schuldner und Beschwerdeführer -
Verfahrensbevoll ...
gegen die
Name Adresse
- Gläubigerin und Beschwerdegegnerin -
Verfahrensbevoll..
Weitere Beschwerdeführerin:
Name Adresse
Verfahrensbevoll
hat das LG Bochum... beschlossen:
1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners und der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des AG ... wird zurückgewiesen.
2. Der Schuldner und die Beschwerdeführerin tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf ... festgesetzt
Gründe:
I.
hier dann Obersatz:
Der Schuldner und die weitere Beschwerdeführerin wehren sich gegen die Pfändung des ihnen gehörenden Pkw.
dann wie TB:
unstreitiges
dann was Beschwerdeführer anbringt
dann die Anträge
dann was der Beshcwerdegegner anbringt
Am Datum kaufte...
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig.
a. Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 739, 567 I Nr. 1 ZPO statthaft.
Im angefochtenen Beschluss des AG .. liegt eine Entscheidung iSd § 793 ZPO. Das AG hat hier gem. §§ 766, 764 ZPO über die Zulässigkeit der vom GV am xy vorgenommenen Pfändung und damit im Zwangsvollstreckungsverfahren entschieden. Seine Entscheidung ist ohne mündliche Verhandlung ergangen.
b. Das LG Bochum ist für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig, § 72 GVG.
c. Die soforitge Beschwerde ist auch fristgerecht eingelegt worden.
- § 569 I 1 ZPO
d. der Schuldner und die Beschwerdeführerin sind auch beschwerdebefugt, da sie durch die ablehnende Entscheidung des AG beschwert sind.
2.
Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das AG hat die Erinnerung des Schuldners und der Beschwerdeführerin zu Recht zurückgewiesen.
-> hier dann Erinnerung komplett durchprüfen
a. Die Erinnerung ist zulässig
...
Rechtsschutzbedürfnis: zwar Pfändung hier bereits beendet, aber: Pkw bislang nicht verwertet worden -> daher (+)
b.
Die Erinnerung ist nicht begründet. Der GV hat sowohl die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen (aa) als auch die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung beachtet (bb und cc). Es gibt keine Vollstreckungshindernisse (dd). Die Pfändung ist auch ordnungsgemäß durchgeführt worden (ee)
aa. Bei der Pfändung des Pkw sind die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen erfüllt gewesen.
(1) Gläubigerin hat den GV am xy gem. § 753 I ZPO mit der Durchführung der Zwangsvollstreckung beauftragt.
(2) Der GV ist hierfür zuständig gewesen. Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen gehört zu seinen Aufgaben (§§ 753 I, 803 I 1, 808 I ZPO). Im Zeitpunkt der Pfändung ist das Auto (wieder Teil des beweglichen Vermögens des Schuldners gewesen)
-> unter "Zuständigkeit des GV" Zubehörsachen prüfen
-> dort dann definierten etc.
--> wenn ZUbehör: unter diesen Voraussetzungen wäre der Pkw der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen des Schuldners Unterfallen, die auch Gegenstände umfasst, auf die sich bei Grundstücken die Hypothek erstreckt (§§ 865 I ZPO, §§ 1120 BGB) -> damit wäre die Pfändung des Pkw der Zuständigkeit des GV entzogen gewesen
-> wenn aber Zubehöreigenschaft wieder aufgehoben wurde, indem es aus dem Hypothekenhaftungsverband ausgeschieden ist: dann GV wieder zuständig --> Enthaltung § 1122 II BGB prüfen
bb. bei der Pfändung des Pkw haben auch die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gem. § 750 I ZPO vorgelegen.
(1) das für vorläufig vollstreckbar erklärte Urteil des AG .. ist ein wirksamer Vollstreckungstitel iSd § 704 ZPO.
Dem steht nicht entgegen, dass die Gegenleistung nicht hinreichend bestimmt bezeichnet ist. Es lässt sich nämlich mit Rückgriff auf den weitern Inhalt des Titels im Wege der Auslegung feststellen, um welche Sache es sich genau handelt.
(2) Das Urteil ist auch mit einer wirksamen Volslteckungsklausel versehen worden (§ 724 ZPO)
Keine Klausel nach § 726 ZPO erforderlich, da die Pflicht nicht darin besteht eine WE abzugeben.
Zudem folgt aus der Regelung des §756 I ZPO, dass es Sache des GV ist, erst vor der Pfängung zu prüfen, ob die Zug um Zug zu erbringende Gegenleistung bewirkt worden ist
(3) Urteil dem Schuldner ordnugnegmäß zugestellt worden.
cc. Ferner haben bei der Pfändung auf die besonderen Verfahrensvoraussetzungen vorgelegen, § 756 I ZPO
(1) Gläubiger hat die Gegenleistung erbracht und dem GV nachgewiesen, § 751 II ZPO.
(2) GV hat § 756 I ZPO beachtet.
Er hat dem Schuldner in dessen Wohnung genau die geschuldete Sache übergeben und damit die Gegenleistung erbracht.
An der Identität zwischen dem vom Schuldner gekauften und ihm im Rahmen der Zwangsvollstreckung übergebenen Sache bestand kein Zweifel.
Dann ist es irrelevant, ob die Sache mangelhaft war. Anders wäre es nur, wenn im Urteil ausdrücklich die Mangelfreiheit der Gegenleistung gefordert bzw. eine mangelfreie Gegenleistung beschrieben würde. Daran fehlt es hier. Der Schuldner müsste insoweit eine VOlstreckungsabwehrklage erheben.
dd. es gibt keine Anhaltspunkte für Vollstreckungshindernisse iSD §§ 775, 778 ZPO
ee. der GV hat die Pfändung auch ordnungsgemäß durchgeführt, insbesondere am richtigen Ort und in der richtigen Art und Weise.
(1) Pkw hat sich, wie von § 808 vorausgesetzt, im Gewahrsam des Schuldners befunden.
Voraussetzungen des § 809 ZPO liegen vor (wegen Mitgewahrsam nötig)
...
Pkw war nicht nach § 811 ZPO unpfändbar.
...
--
war Klausur von Elan
an sich alles erwähnt gehabt
aber: in Begründetheit war mein Aufbau ohne System. ich wusste nicht, wo ich die einzelnen Punkte verorten soll
--> ist eine sofortige Beschwer nach § 793 ZPO " Beschluss " "In der Zwangsvollstreckungssache des Name Adresse - Schuldner und Beschwerdeführer - Verfahrensbevoll... gegen die Name Adresse - Gläubigerin und Beschwerdegegneri n - Verfahrensbevoll.. Weitere Beschwerdeführerin: Name Adresse Verfahrensbevoll hat das LG Bochum... beschlossen: 1. Die s ofortige Beschwerde des Schuldners und der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des AG ... wird zurückgewiesen. 2. Der Schuldner und die Beschwerdeführerin tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte. 3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf ... festgesetzt Gründe : I. hier dann Obersatz: Der Schuldner und die weitere Beschwerdeführerin wehren sich gegen die Pfändung des ihnen gehörenden Pkw. dann wie TB: unstreitiges dann was Beschwerdeführer anbringt dann die Anträge dann was der Beshcwerdegegner anbringt Am Datum kaufte... II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. 1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. a. Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 739, 567 I Nr. 1 ZPO statthaft. Im angefochtenen Beschluss des AG .. liegt eine Entscheidung iSd § 793 ZPO. Das AG hat hier gem. §§ 766, 764 ZP O über die Zulässigkeit der vom GV am xy vorgenommenen Pfändung und damit im Zwangsvollstreckungsverfahren entschieden. Seine Entscheidung ist ohne mündliche Verhandlung ergangen. b. Das LG Bochum ist für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig, § 72 GVG. c. Die soforitge Beschwerde ist auch fristgerecht eingelegtworden. - § 569 I 1 ZPO d. der Schuldner und die Beschwerdeführerin sind auch beschwerdebefugt , da sie durch die ablehnende Entscheidung des AG beschwert sind. 2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das AG hat die Erinnerung des Schuldners und der Beschwerdeführerin zu Recht zurückgewiesen. -> hier dann Erinnerung komplett durchprüfen a. Die Erinnerung ist zulässig ... Rechtsschutzbedürfnis: zwar Pfändung hier bereits beendet, aber: Pkw bislang nicht verwertet worden -> daher (+) b. Die Erinnerung ist nicht begründet. Der GV hat sowohl die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen (aa) als auch die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung beachtet (bb und cc). Es gibt keine Vollstreckungshindernisse (dd). Die Pfändung ist auch ordnungsgemäß durchgeführt worden (ee) aa. Bei der Pfändung des Pkw sind die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen erfüllt gewesen. (1) Gläubigerin hat den GV am xy gem. § 753 I ZPO mit der Durchführung der Zwangsvollstreckung beauftragt. (2) Der GV ist hierfür zuständig gewesen. Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen gehört zu seinen Aufgaben (§§ 753 I, 803 I 1, 808 I ZPO). Im Zeitpunkt der Pfändung ist das Auto (wieder Teil des beweglichen Vermögens des Schuldners gewesen) -> unter "Zuständigkeit des GV" Zubehörsachen prüfen -> dort dann definierten etc. --> wenn ZUbehör: unter diesen Voraussetzungen wäre der Pkw der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen des Schuldners Unterfallen, die auch Gegenstände umfasst, auf die sich bei Grundstücken die Hypothek erstreckt (§§ 865 I ZPO, §§ 1120 BGB) -> damit wäre die Pfändung des Pkw der Zuständigkeit des GV entzogen gewesen -> wenn aber Zubehöreigenschaft wieder aufgehoben wurde, indem es aus dem Hypothekenhaftungsverband ausgeschieden ist: dann GV wieder zuständig --> Enthaltung § 1122 II BGB prüfen bb. bei der Pfändung des Pkw haben auch die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gem. § 750 I ZPO vorgelegen. (1) das für vorläufig vollstreckbar erklärte Urteil des AG .. ist ein wirksamer Vollstreckungstitel iSd § 704 ZPO. Dem steht nicht entgegen, dass die Gegenleistung nicht hinreichend bestimmt bezeichnet ist. Es lässt sich nämlich mit Rückgriff auf den weitern Inhalt des Titels im Wege der Auslegung feststellen, um welche Sache es sich genau handelt. (2) Das Urteil ist auch mit einer wirksamen Volslteckungsklausel versehen worden (§ 724 ZPO) Keine Klausel nach § 726 ZPO erforderlich, da die Pflicht nicht darin besteht eine WE abzugeben. Zudem folgt aus der Regelung des §756 I ZPO, dass es Sache des GV ist, erst vor der Pfängung zu prüfen, ob die Zug um Zug zu erbringende Gegenleistung bewirkt worden ist (3) Urteil dem Schuldner ordnugnegmäß zugestellt worden. cc. Ferner haben bei der Pfändung auf die besonderen Verfahrensvoraussetzungen vorgelegen, § 756 I ZPO (1) Gläubiger hat die Gegenleistung erbracht und dem GV nachgewiesen, § 751 II ZPO. (2) GV hat § 756 I ZPO beachtet. Er hat dem Schuldner in dessen Wohnung genau die geschuldete Sache übergeben und damit die Gegenleistung erbracht. An der Identität zwischen dem vom Schuldner gekauften und ihm im Rahmen der Zwangsvollstreckung übergebenen Sache bestand kein Zweifel. Dann ist es irrelevant, ob die Sache mangelhaft war. Anders wäre es nur, wenn im Urteil ausdrücklich die Mangelfreiheit der Gegenleistung gefordert bzw. eine mangelfreie Gegenleistung beschrieben würde. Daran fehlt es hier. Der Schuldner müsste insoweit eine VOlstreckungsabwehrklage erheben. dd. es gibt keine Anhaltspunkte für Vollstreckungshindernisse iSD §§ 775, 778 ZPO ee. der GV hat die Pfändung auch ordnungsgemäß durchgeführt, insbesondere am richtigen Ort und in der richtigen Art und Weise. (1) Pkw hat sich, wie von § 808 vorausgesetzt, im Gewahrsam des Schuldners befunden. Voraussetzungen des § 809 ZPO liegen vor (wegen Mitgewahrsam nötig) ... Pkw war nicht nach § 811 ZPO unpfändbar. ... -- war Klausur von Elan an sich alles erwähnt gehabt aber: in Begründetheit war mein Aufbau ohne System. ich wusste nicht, wo ich die einzelnen Punkte verorten soll
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