Z07 - Bürgschaft

02 - 01 - Zustandekommen einer Bürgschaft, 02 - 00 - Bürgschaftsrecht in der Prüfung, Aufbauschemata

Wie erfolgt die Abgrenzung zu Schuldbeitritt und Garantie 

Die Bürgschaft ist im Zweifel von den anderen persönlichen Sicherungsrechten Garantievertrag und Schuldbeitritt abzugrenzen. Dabei muss durch Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB ermittelt werden, welchen Inhalt die Erklärung des Sicherungsgebers hat. 
 
Im Zweifel ist von einer Bürgschaft auszugehen, da diese aufgrund der vollständigen Akzessorietät und der Warnfunktion des § 766 bGB den größten Schutz des Sicherungsgebers bietet. 
 
Unterschied zu Schuldübernahme und Garantie
  • Bürgschaft ist Formbedürftig gem. §§ 766, 126 BGB
  • Garantie ist nicht akzessorisch
  • Schuldbeitritt nur zum Teil akzessorisch und bemisst sich nach der Gesamtschuld §§ 421 ff. BGB

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