Z07 - Bürgschaft

02 - 01 - Zustandekommen einer Bürgschaft, 02 - 00 - Bürgschaftsrecht in der Prüfung, Aufbauschemata

Kann ein Bürgschaftsvertrag gem. § 138 II BGB nichtig sein? 

§ 138 II BGB statuiert die Nichtigkeit wegen Wucher. Für Wucher bedarf es dabei eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung. Folglich wird ein gegenseitiger Vertrag mit einem Austauschverhältnis vorausgesetzt. 
 
Die Bürgschaft ist jedoch ein einseitig verpflichtender Vertrag, weil keine Gegenleistung des Sicherungsnehmers vorsieht. 
 
Somit ist §138 II BGB nicht auf den Bürgschaftsvertrag anwendbar. 

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