Z07 - Bürgschaft

02 - 01 - Zustandekommen einer Bürgschaft, 02 - 00 - Bürgschaftsrecht in der Prüfung, Aufbauschemata

Wann ist ein Bürgschaftsvertrag gem. § 138 I BGB nichtig? 

Der Bürgschaftsvertrag kann wegen Sittenwidrigkeit des Vertrags nichtig sein gem. § 138 I BGB. Hierbei gelten die allgemeinen Nichtigkeitsgründe, die zu einem Verstoß gegen die guten Sitten führen. 
 
Der Verstoß gegen die guten Sitten kann dabei in einer bestimmten Konstellation vermutet werden, wobei die Vermutung widerlegbar ist. 
 
I. Vermutung der Sittenwidrigkeit
 
1. objektiv:
a) krasse finanzielle Überforderung des Bürgen und (kumulativ)
b) Willensbeeinträchtigung durch:
aa) Beeinträchtigung des Bürgen oder
bb) persönliches Näheverhältnis zum Hauptschuldner. 
 
2. subjektiv:
a) Kenntnis des Gläubigers der Umstände, die zu Sittenwidrigkeit führen
b) oder sich bewusst vor den Umständen verschließen
 
 
II. Widerlegung der Vermutung
- immer dann, wenn der Bürge trotz des krassen Missverhältnisses nicht schutzwürdig ist.
 
1) eigenes wirtschaftliches Interesse
- Bürge profitiert wirtschaftlich mittelbar ebenfalls von dem Kredit, für den er sich verbürgt.
 
2) Sicherung vor Vermögensverschiebung
- wenn ansonsten eine Vermögensverschiebung droht
- z.B. wenn die Ehefrau sich für einen Kredit ihres Mannes verbürgt, selbst aber kein Einkommen hat. 
 
 

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