Z07 - Bürgschaft

02 - 01 - Zustandekommen einer Bürgschaft, 02 - 00 - Bürgschaftsrecht in der Prüfung

(P) Anfechtbarkeit der Bürgschaftserklärung bei Irrtum über die Zahlungsfähigkeit einer Person gem. §§ 142 I, 119 II Alt. 1 BGB

Problem: Zur Unwirksamkeit des Bürgschaftsvertrags kann es gem. §§ 142 I, 119 II Alt. 1 BGB kommen, wenn eine der Personen die Willenserklärung zum Abschluss der Bürgschaft anfechtet. Fraglich ist, ob ein Irrtum über die Zahlungsfähigkeit eines der an der Bürgschaft beteiligten Personen (Bürge oder Hauptschuldner) zur Anfechtung gem. § 119 II Alt. 1 BGB wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Person berechtigt. 
 
PP: § 765 I BGB --> Anspruch entstanden --> Unwirksamkeit gem. §§ 142 I, 119 II Alt. 1 BGB --> Anfechtungsgrund
 
Lösung: Differenzierung zwischen Anfechtendem und Person über die der Irrtum besteht
  • Zahlungsfähigkeit ist eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Person in Kreditgeschäften
 
I. Anfechtung des Gläubigers der Hauptschuld (Sicherungsnehmer)
- für diesen kommt Irrtum über Zahlungsfähigkeit des Bürgen und des Schuldners in Betracht
- bei Anfechtung der Hauptschuld geht aufgrund der Akzessorietät auch die Bürgschaft unter
- Bei Anfechtung der Bürgschaft hat der Gläubiger einen Anspruch auf Bestellung eine werthaltigen Sicherung
 
II. Anfechtung des Bürgen
- Irrtum über Zahlungsfähigkeit des Hauptschuldners ist als mögliche Anknüpfung
- Bürge kann jedoch nicht wegen eines Irrtums über die Zahlungsfähigkeit des Schuldners anfechten
- Dies würde dem Zweck der Bürgschaft zuwiderlaufen
- Bürge steht gerade für den Ausfall des Bürgen ein und übernimmt somit das Risiko des Ausfalls der Zahlungsfähig des Bürgen. 

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