Z07 - Bürgschaft

02 - 02 - Erlöschen des Bürgschaftsvertrages

Welchen Zweck hat das Erlöschen der Bürgschaft bei Schuldübernahme der Hauptforderung gem. § 418 BGB

Gem. § 418 BGB erlischt die Bürgschaft, wenn eine Schuldübernahme des gesicherten Anspruchs stattfindet. Der Bürge soll durch § 418 BGB davor geschützt werden, dass er für einen anderen Hauptschuldner haftet, den er sich nicht ausgesucht hat und für den er ursprünglich nicht die Bürgschaft übernommen hat. 
 
Ausnahme: Möglichkeit der Einwilligung des Bürgen in die Schuldübernahme gem. § 418 I S. 3 BGB, die auch konkludent möglich ist. 

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