Z07 - Bürgschaft

02 - 02 - Erlöschen des Bürgschaftsvertrages

Welche Kündigungsrechte können bzgl. des Bürgschaftsvertrags bestehen? 

Bei dem Bürgschaftsvertrag handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis, für welches allerdings keine speziellen Kündigungsrechte vorhanden sind. 
 
Deshalb kann eine Kündigung lediglich auf §314 oder §242 als Kündigungsgründe gestützt werden. 
 
1. Nach einer gewissen Zeit der unbefristet eingegangenen Bürgschaft, §242
2. Bürge ist ausscheidender Gesellschafter der Gesellschaft die Hauptschuldner ist, §314
3. Vermögensverhältnisse des Bürgen verschlechtern sich stark nach Abschluss der Bürgschaft, §§314, 242

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