Z07 - Bürgschaft

02 - 02 - Erlöschen des Bürgschaftsvertrages

(P) Wann liegt "Aufgeben" i.S.d. §776 S. 1 vor? 

Problem: Gem. §776 S. 1 erlischt die Bürgschaftsverpflichtung, wenn der Hauptschuldner eine andere Sicherheit die ihm an der Hauptforderung besteht "aufgibt". Fraglich ist, welche Anforderungen an das "aufgeben" i.S.d. §776 I zu stellen sind. 
 
PP: §765 I --> Anspruch erloschen --> gem. §776 S. 1 --> "aufgeben"
 
h.M: bewusste Wertbeseitigung
- "aufgeben" i.S.d. §765 I liegt vor, wenn der Hauptschuldner bewusst über die andere Sicherheit verfügt
- dann ist dieser nicht mehr schutzwürdig
- auf eine bloße wirtschaftliche Gefährdung oder die Rückübertragungsmöglichkeit kommt es nicht an
- Bürge soll wissen woran er ist und ob seine Pflicht aus §765 I besteht oder endgültig erloschen ist
- "frei" meint endgültiges erlöschen und lässt keine Möglichkeit zum wieder aufleben durch Rückübertragung
 
a.A: wirtschaftliche Gefährdung der anderen Sicherheit
- Verhalten des Bürgen reicht aus, die die Realisierung der anderen Sicherheit gefährdet
- dann verletzt der Hauptgläubiger Rücksichtnahmepflicht und Regressmöglichkeit des Bürgen wird gefährdet, wovor der §776 S. 1 schützen soll. 
contra: grundsätzlich keine Rücksichtnahmepflichten von Hauptgäubiger zu Bürgen

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