Z07 - Bürgschaft

02 - 03 - Einreden des Bürgen

Was ist die Einrede der Gestaltbarkeit gem. § 770 BGB? 

Bei der Einrede der Gestaltbarkeit kann sich der Bürge gegenüber dem Hauptgläubiger darauf berufen, dass der Hauptschuldner ein Gestaltungsrecht ausüben kann. Die Einrede kann dabei gem. § 770 I BGB bei Anfechtbarkeit der Hauptschuld erhoben werden. Gem. § 770 II BGB Einrede bei Aufrechnungsmöglichkeit gegen die Hauptforderung. 
 
Zweck des § 770 BGB ist es, den Bürgen vor einer Inanspruchnahme durch den Hauptgläubiger zu schützen, wenn die Hauptschuld aufgrund der Gestaltbarkeit nicht endgültig besteht. 
 
Bei Verzicht des Hauptschuldners auf das Gestaltungsrecht gegenüber den Hauptgläubiger hat dies im Gegensatz zu § 768 BGB die Auswirkung, dass auch die Einrede aus § 770 I, II BGB erlischt. Es fehlt gerade an einer Regelung wie § 768 II BGB (Umkehrschluss). 
 
 

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