Z07 - Bürgschaft

02 - 03 - Einreden des Bürgen

Greift die Einrede der Gestaltbarkeit aus § 770 auch, wenn der Hauptschuldner sein Gestaltungsrecht bereits ausgeübt hat? 

Nein, weil durch die Ausübung des Gestaltungsrechts einer Veränderung der Hauptschuld eingetreten ist, was dazu führt, dass aufgrund der Akzessorietät gem. § 767 BGB die Bürgschaft entweder nicht entstanden oder erloschen ist.

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